Stadt Bitburg


Seitenkopf

Bitburg

Hauptinhalt

Öffentliche Bekanntmachung "Schleifmühle II"

20.7.2022

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 den Beschluss gefasst, die seit dem 22. März 2018 rechtswirksame 1. Änderung des Bebauungs¬planes der Stadt Bitburg Nr. 85 „Schleifmühle II“ erneut zu ändern.
Diese Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB.

Der Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur erneuten Änderung des neugefassten Bebauungsplanes Nr. 85 „Schleifmühle II“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

In gleicher Sitzung des Stadtrates am 28. Oktober 2021 wurde auch der Entwurf dieser Bebauungsplanänderung gebilligt und die Verwaltung wurde mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beauftragt.
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird hier von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Zweck der Änderung des Bebauungsplanes:
Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die bisher gültigen Baugrenzen über weitere Flurstücke weitergeführt werden, um weiteres Baurecht zu schaffen und eine Nachverdichtung in dem Baugebiet zu ermöglichen.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Der Geltungsbereich der Planänderung liegt im östlichen Bereich der Stadt Bitburg und betrifft die Flurstücke Nummer 55/3, 55/4, 55/5, 55/6, 55/9, 104/6 und 104/11 der Flur 6, Gemarkung Bitburg.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Planänderung ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.




 
Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
 
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der erneuten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Schleifmühle II“, bestehend aus der Planzeichnung M.: 1:500, den Textfestsetzungen sowie der Begründung als Anlage im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB auf die Dauer eines Monats in der Zeit vom

20. Juli 2022 bis einschließlich 22. August 2022

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Sie können dort nach Maßgabe des § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) unter Einhaltung der nachfolgend genannten Infektionsschutzmaßnahmen eingesehen werden:
Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06561/6001-0 erfolgen. Dabei sind die örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten. Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Menü unter der Rubrik „Aktuell“ - „Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend
abrufbar.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen der Änderung des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de  gerichtet werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleit-planverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert werden soll. Irgendwelche Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind daher nicht verfügbar. Weiterhin wird von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
 
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 05. Juli 2022
Joachim Kandels Bürgermeister