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Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan "Lärm- und Sichtschutzwall B 50/51

2.9.2020

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 den Beschluss gefasst, für den Bereich „Lärm- und Sichtschutzwall B 50/51“ einen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan entsprechend im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

In seiner Sitzung am 19.10.2019 hat der Ausschuss für Bau, Wirtschaft, Verkehr und Klimaschutz der Stadt Bitburg den Vorentwurf des o.g. Bebauungsplanes einschließlich der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt und die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beauftragt.

Nach Abschluss beider Verfahrensschritte und nach entsprechender Beratung der hierbei eingegangenen Stellungnahmen hat der Stadtrat der Stadt Bitburg in seiner Sitzung am 20.05.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes und den Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes gebilligt.

In gleicher Sitzung wurde beschlossen, im Rahmen des anstehenden Bauleitplanverfahrens sowohl die Beteiligung der Öffent¬lichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes:
Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes und die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes soll für die innerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücksflächen eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden. Zudem soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung eines Lärm- und Sichtschutzwalls geschaffen werden. Im Rahmen einer Umweltprüfung sind außerdem die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und anschließend in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Die Errichtung des Lärm- und Sichtschutzwalles an diesem Standort ist als Maßnahme aus dem vom Stadtrat der Stadt Bitburg am 28.03.2019 beschlossenen Lärmaktionsplan der Stufe 2 entwickelt und soll die Lärmsituation der Anwohner in den angrenzenden Wohnbereichen verbessern.

Da die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg abweichen und somit dieser Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird unter Beachtung dieses Entwicklungsgebotes auch die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich

Lage des Plangebietes:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes liegt südwestlich des neu herge¬stellten Kreisverkehrsplatzes an der B 50 bzw. B 51 am Stahler Ortseingang und beinhaltet Flurstücke der Flur 9, Gemarkung Stahl. Die derzeitige Größe des Plan-gebietes beträgt ca. 2,9 ha.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist identisch mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes.

Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.


Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.


Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 99 Bereich „Lärm- und Sichtschutzwall B 50/51“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Fest-setzungen sowie der Begründung und dem Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB als Anlage zum Bebauungsplan und der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, sowie das schalltechnische Gutachten zum Verkehrslärm und das hydrogeologische Gutachten und zudem die nach Einschätzung der Ge¬meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt¬bezogenen Informationen und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
10.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020
bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz
3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Die Öffnungszeiten können im Einzelfall abweichen. Um vorherige Terminvereinbarung wird daher gebeten.
Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) unter „Aktuelle Meldungen - Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes und zur Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen.
Hierbei wird gemäß § 4a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Unterlagen sind verfügbar:

o    Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan einschl. der Änderung des Flächennutzungsplanes mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch das Planungsbüro MANNS Ingenieure GmbH, Südstraße 14, 56422 Wirges; Stand: 07/2020). Hier ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB) durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet sind. Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des jetzigen Umweltzustands einschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima/Luft, Boden, Wasser, Flora/Fauna, Landschaft, Mensch und Gesundheit sowie Kultur- und sonstige Sachgüter. Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung. Der Umweltbericht stellt auch dar, wie und in welchem Umfang nachteilige Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt bzw. auf die vorgenannten einzelnen Schutzgüter vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.

Der Umweltbericht kommt zusammenfassend u.a. zum Ergebnis, dass für die Menschen und deren Gesundheit eine deutliche Reduzierung der Lärmbelastungen zu erwarten ist. Da für das Vorhaben geringwertige Ackerflächen beansprucht werden, sind in Bezug auf die Lebensraumfunktionen von Pflanzen und Tieren lediglich die Verluste einiger Gehölzstrukturen von Relevanz. Dieser Eingriff kann durch eine entsprechende Neupflanzung vollständig ausgeglichen werden.
Die dauerhafte Veränderung und Beeinträchtigung der natürlichen Bodenstruktur kann ebenfalls durch Nutzungsextensivierung der Bodenfunktionen auf den im Plangebiet verbleibenden Ackerflächen verbessert werden. Das hier dennoch verbleibende Ausgleichsdefizit kann durch die Umwandlung externer Fichtenwaldflächen in eichenreiche Laubwälder vollständig kompensiert werden.
Eine Beeinträchtigung des Grundwassers kann durch die geplante Abdichtung des Wallkernes und durch den geringen Versickerungswert der Böden ausgeschlossen werden. Zudem kann eine erhöhte Einleitung von Oberflächenwasser in die Nims ausgeschlossen werden. Die geländeklimatischen Funktionen des Kaltluftabflusses werden durch den Wall zwar etwas verlagert, jedoch nicht verhindert oder vermindert.
Bezüglich des Landschaftsbildes stellt der bis 7,00 m hohe Wall eine erhebliche Beeinträchtigung als technisches Strukturelement dar. Durch die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und einer entsprechenden Begrünung soll sich der Wall in das Landschaftsbild einbinden. Letztendlich dient diese Begrünung der vollständigen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild und entspricht zudem den landschaftstypischen Grünlandflächen im Umfeld.
 
o    Schalltechnisches Gutachten zum Verkehrslärm (erstellt durch das Planungsbüro MANNS Ingenieure GmbH, Südstraße 14, 56422 Wirges; Stand: 09/2019). Das Gutachten überprüft anhand einer schalltechnischen Berechnung die Wirksamkeit des geplanten Erdwalles hinsichtlich der Reduzierung der Lärmbelastung im Bereich des Bitburger Stadtteils Stahl. Zudem wird geprüft, ob sich durch den geplanten Lärmschutzwall Reflexionen an der gegenüberliegenden bestehenden Wohnbebauung von Bitburg, insbesondere in Stadtstraßen Mozartstraße und Lessingstraße, ergeben. Das Gutachten kommt zusammenfassend u.a. zum Ergebnis, dass die geplante Errichtung eines Lärm- und Sichtschutzwalles auf der westlichen Seite der B 51 zum Schutz der bestehenden Wohnbebauung von Bitburg-Stahl vor Verkehrslärm beiträgt. Die demnach errechneten Pegelreduzierungen von bis zu 5 dB(A) sind für die Anwohner deutlich wahrnehmbar und stellen somit eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation dar.



o    Hydrogeologisches Gutachten (erstellt durch das Büro ICP, Johannes-Kepler-Straße 7, 54634 Bitburg; Stand: 05/2019). Dieses Gutachten enthält im Wesentlichen eine Baugrunderkundung und einen hydrogeologischen Bericht für die Errichtung des Lärm- und Sichtschutzwalls. Das Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der Lage des Bauvorhabens, der nicht vorhandenen Nutzung bzw. Beeinflussung des nördlich gelegenen genutzten Grundwassers, des hohen Rückhaltevermögens und somit der hohen Schutzwirkung der über 2 m mächtigen Deckschichten von günstigen hydrogeologischen Bedingungen auszugehen ist.


Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert wie folgt bisher vor:

Naturschutz und Landschaftspflege
o    Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
    Forderung einer Ergänzung und Klarstellung des hydrogeologischen Gutachtens hinsichtlich der Qualität des Einbaumaterials und dessen Zuordnungswerte
    Ergänzende Angaben zum Umgang mit abzuschiebendem Oberboden einschl. seiner Zwischenlagerung
    Angaben zur Maximalhöhe des Walls
    Vorschlag eines Verzichts der Wallschüttung südlich der Heinrichstraße
    Vereinfachung von Textfestsetzungen
    Nachvollziehbarkeit von Ausgleichsmaßnahmen und Bilanzierungsschema
    Erforderlichkeit eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherstellung der Umsetzung der externen Ausgleichsmaßnahmen

Wasser / Abwasserbeseitigung / Oberflächenwasser bzw. Niederschlagswasser
o    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier; Stellungnahme vom 7.1.2020
    Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur vorgesehenen Versickerung und Ableitung des Oberflächenwassers mit Nachweis, dass es durch den erhöhten Oberflächenwasserabfluss nicht zu Beeinträchtigungen für Unterlieger kommen kann

o    Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
    Erforderlichkeit eines Entwässerungskonzeptes und Nachweis der Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in die Nims
    Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Einleiterlaubnis und einer Gesamteinzugs-gebietsbetrachtung
    Nachweis eines Ausschlusses von Schadstoffaustrag aus dem Dammbereich in das Oberflächengewässer

o    Stadtwerke, Bitburg; Stellungnahme vom 6.12.2020
    Lage eines Mischwasser-Hauptsammelkanals im Plangebiet und Berücksichtigung des Schutzstreifens
    Lage einer öffentlichen Trinkwasserleitung im Plangebiet und Festsetzung eines Schutzstreifens
    Grundbuchliche Absicherung der Kanalleitung und der Trinkwasserleitung




Boden, Baugrund und Bergbau
o    Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Bitburg; Stellungnahme vom 10.1.2020
    Hinweis auf erhebliche Beeinträchtigung sämtlicher Bodenfunktionen des vorhandenen Bodens
    Bewertung der Eingriffe in das Bodenpotenzial
    Vermeidung von Ausschwemmungen während der Schüttmaßnahmen

o    Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, Stellungnahme vom 15.01.20207
    Bergbau/Altbergbau: Kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht und kein dokumentierter Altbergbau
    Boden und Baugrund: Beachtung geotechnischer Vorgaben und Nachweis der Standsicherheit; Beachtung beim Umgang mit anfallendem Niederschlags- und Oberflächenwasser
    mineralische Rohstoffe: Keine Einwände aus rohstoffgeologischer Sicht

Abfallwirtschaft / Bodenschutz
o    Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Trier; Stellungnahme vom 7.1.2020
    Bedenken wegen Widerspruch zu abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen wegen der Qualität des einzubauenden Bodenmaterials oberhalb der Dichtungsschicht
    Hinweis zur erforderlichen Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht und der wasserundurchlässigen Oberflächenabdichtung
    Forderung nach Regelungen zur Unterhaltung und Pflege des Lärmschutzwalls

Landwirtschaft
o    Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Trier, Stellungnahme vom 14.01.2020
    Minimierung des Flächenverbrauchs wegen Überplanung landwirtschaftlich intensiv genutzter Ackerflächen mit hohem Ertragspotenzial

Auch diese Stellungnahmen können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanver¬fahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Bauleitplanverfahren erforderlich sind, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 24.08.2020

Joachim Kandels
Bürgermeister