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Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss Bereich „Sonnenhof“ in Bitburg-Matzen

5.5.2020

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 27.02.2020 die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB für den Bereich „Sonnenhof“ in Bitburg-Matzen gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017, S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) als Satzung beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Stadtrat der Stadt Bitburg auch die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Sonnenhof“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung liegt südlich des Bitburger Stadtteiles Matzen und nördlich der B 257 und beinhaltet Teilflächen der Flurstücke 10/4 und 10/3 der Flur 5, Gemarkung Matzen.

Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat die beschlossene Satzung, und damit die Planurkunde und die Textfestsetzungen am 23.04.2020 ausgefertigt.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.




Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Der Beschluss der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Bereich „Sonnenhof“ in Bitburg-Matzen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch die Stadt Bitburg wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Bereich „Sonnenhof“ in Bitburg-Matzen wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

Bestandteile der Satzung sind die Planzeichnung M. 1:1000 und die textlichen Festsetzungen.

Als Anlage zu dieser Satzung ist eine Begründung mit Darlegung der entsprechenden Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie mit der Naturschutzrechtliche Fachbeitrag beigefügt.

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und    

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 24.04.2020

Joachim Kandels
Bürgermeister






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