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Öffentliche Bekanntmachung

5.10.2022

Öffentliche Bekanntmachung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) betreffend die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 105 Bereich „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz – Kreisverkehr B50“ und die im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführte Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2020 den Beschluss gefasst, für die Herstellung einer neuen Straßenanbindung am nordwestlichen Stadtrand zwischen dem neu hergestellten Kreisverkehrsplatz B 50/B 51/B 257 und dem Gewerbegebiet an der Straße "Auf Paulskreuz" zur Schaffung von Baurecht einen Bebauungsplan aufzustellen.

Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird unter Beachtung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 BauGB) der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.

In öffentlicher Sitzung am 30. Juni 2022 hat der Stadtrat der Stadt Bitburg den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 105 Bereich „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz – Kreisverkehrsplatz B 50“ sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend dem Ergebnis der Beratung gebilligt und beschlossen, hierzu die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch die Beteiligung der Fachbehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen.

Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes:

Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes und gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes sollen neben der Schaffung von Baurecht für die Herstellung einer neuen Straßenanbindung auch die in § 1 Abs. 5 BauGB formulierten gesetzlichen Zielvorgaben erfüllt werden und demnach eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten.

Zudem sind im Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.

Lage des Plangebietes:

Der Geltungsbereich wird in drei Nutzungsbereiche untergliedert. Es werden Flächen für Verkehrsanlagen (öffentlich und privat) und öffentliches Grün, welches zusätzlich in Flächen für die Niederschlagswasserbewirtschaftung untergliedert wird, festgesetzt.

Der Geltungsbereich befindet sich auf folgenden Flächen der Gemarkung Bitburg:

-           Flur 9, Flurstück 101/19 (teilweise)

-           Flur 10, Flurstück 255/14, 325/68, 345/5 (jeweils teilweise)

-           Flur 17, Flurstücke 110, 111, 112, 116, 117 und Teilflächen der Flurstücke 109 und 113

und hat eine Flächengröße von rund 3,4 ha. Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.


























Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der öffentlich ausgelegten, maßstäblichen Planunterlage entnommen werden.

Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umweltbezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:

Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan einschl. der Änderung des Flächennutzungsplanes mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch: Planungsbüro igr GmbH, Luitpoldstraße 60a, 67806 Rockenhausen; Stand: Juni 2022).

Um die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ausreichend zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubringen, wurde nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die darin ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden im vorliegenden Umweltbericht beschrieben. Der Umweltbericht bildet nach § 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplanes und einen gesonderten Teil der Begründung des Flächennutzungsplanes. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Abarbeitung der Eingriffsregel nach § 1a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BNatSchG wird dabei in den Umweltbericht integriert. Insbesondere sind dabei die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich - zur Kompensation der Beeinträchtigungen - zu entwickeln. Um das Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz zu beurteilen, wurde im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan eine artenschutzfachliche Relevanzprüfung durchgeführt.

Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des Umweltzustandseinschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Flora/Fauna, Klima/Luft, Mensch und Gesundheit, Landschaft/naturbezogene Erholung, sowie kulturelles Erbe. Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung. Der Umweltbericht stellt auch dar, wie und in welchem Umfang nachteilige Auswirkungen der Umsetzung der Planung auf die Umwelt bzw. auf die vorgenannten einzelnen Schutzgüter vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.

Fläche:

Die künftige Straßen- und Radverbindung wird auf dem Bestand der Wirtschaftswege erfolgen. Zudem wird im Bereich der offenen Wiesen- und Gebüschflächen ein Regenrückhaltebecken gebaut. Die übrigen Flächen bleiben in ihrer Form so bestehen. Der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes beeinträchtigt das Schutzgut Fläche nur geringfügig.

Bodenpotenzial/Bodenschutz:

Der Boden besteht gemäß dem Landesamt für Geologie und Bergbau aus Dolomiten mit Mergelzwischenlagen des Oberen Muschelkalkes. Durch wechselnde Wassergehalte und Subrosion können Bodenveränderungen auftreten. Weiter sind keine Altablagerungen oder ähnliche nachteilige Bodenverunreinigungen bekannt. Ebenfalls besteht kein Altbergbau im Umfeld. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes sollten keine erheblichen nachteiligen Einwirkungen entstehen. Im Geltungsbereich befindet sich ein Bereich mit einer lokal niedrigen Radon-Konzentration (~ 25 kBq/m³). Da hier keine Wohnbebauung geplant ist, kann dies vernachlässigt werden.

Wasser:

Im Plangebiet befindet sich kein stehendes oder fließendes Gewässer. Das hier anfallende Niederschlagswasser kann ortsnah in den Boden gelangen. Durch die Vollversiegelung des Wirtschaftsweges wird der großflächige Wirkbereich der Schutzgebiete (Trinkwasserschutzgebiet Zone III „Bitburg-Steinebrück-Nr. 142“ und Zone II „Bitburg-Steinebrück-Nr. 142“) in Bezug auf die Infiltration und Grundwasserbildung nur gering räumlich betroffen.

Auf Ebene des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sind hier nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die vorgenannten Schutzgebiete zu rechnen. Teile des Geltungsbereiches befinden sich im Wirkbereich von potenziellen Überflutungen. Dazu kommen im mittleren Bereich kleine Flächen, welche als Sturzflut-Entstehungsgebiet markiert sind.

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Entwässerungskonzept erstellt.

Klima/Luft:

Das Plangebiet besteht aus zwei unterschiedlichen Zuständen. Im Bereich der neuen Straße, des Parkplatzes und der ehemaligen Rampe sind Flächen mit Schotter teilversiegelt. Eine Aufheizung dieser Flächen ist bereits gegeben. In den Offenland- und Gehölzbereichen bestehen die Zustände einer freien Fläche (Abkühlung der Atmosphäre, versickerndes Niederschlagswasser und Befeuchtung der Böden, was zu Entstehung von Luftfeuchte beitragen kann).

Arten- und Biotopschutz:

Das Plangebiet umfasst insbesondere verdichtete Schottertrassen und mehrere unbegrünte Steinstufen. Im Südwesten befindet sich die Grünfläche, welche Gebüsche (BB9 – mittlerer Standorte), Baumgruppen-BF0/Einzelbäume-BF3 und Grünlandbrachen-EE0 aufweist. Andere nach Anhang IV der FFH-RL erfassten Pflanzenarten konnten nicht festgestellt werden. Weiter sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Einschränkungen zu erwarten.

Tiere/Tierökologie:

Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Nutzungs- und Biotoptypen sind ein Indiz für die potenziell vorhandenen Arten. Nach einem Abgleich der ökologischen Lebensraumansprüche der Arten mit den durch das Vorhaben hervorgerufenen Eingriffen wurde festgestellt, das keine Lebens- oder Teillebensräume im Geltungsbereich der FF-PV-Anlage zerstört oder beeinträchtigt werden, die eine lokale Population streng geschützter Arten gefährdet.

Landschaft/naturbezogene Erholung:

Die Erholungsfunktion für den Menschen im Geltungsbereich kann als gering eingeschätzt werden. Die Lärmimmission in den Geltungsbereich hinein durch die benachbarten Verkehrs- und Gewerbeflächen lassen eine erholsame Freizeitnutzung nur schwerlich zu.

Mensch und menschliche Gesundheit:

Dem Geltungsbereich kommt in seinem aktuellen Zustand eine niedrige Bedeutung für das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit zu. Es gehen von ihm nach aktuellem Kenntnisstand keine schädlichen Einflüsse für die menschliche Gesundheit aus.

Für die wohnumfeldnahe Erholung hat das Gebiet keine bedeutende Funktion.

Kulturelles Erbe:

Im Geltungsbereich oder in dessen Wirkbereich sind keine Schutzgüter bekannt.

Zusammenfassend sind keine belastenden und/oder beeinträchtigenden umweltbezogenen Auswirkungen auf die Fläche, Landschaft und Kulturgüter aufgrund der vorliegenden Bauleitplanung zu erwarten. Beim Schutzgut Boden, Wasser sowie Flora/Fauna wird es zu geringen Beeinträchtigungen kommen. Hierzu dienen die festgesetzten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Während der Bauphase wird es zudem kurzzeitige Auswirkungen durch Lärm und Luftverschmutzung sowohl für das Schutzgut Luft/Klima als auch für den Mensch geben.

Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter generell zu erwarten, da kein Baurecht durch den Plan begründet wird. Allerdings ist damit zu rechnen, dass aufbauend auf den Flächennutzungsplan nachfolgende Planungen begründet werden. Diese ermöglichen, dass kleine Bereiche versiegelt werden, und vereinzelt Lebensräume von ansässigen Tieren/Pflanzen betroffen sein können. Generell bestehen zwischen den verschiedenen Schutzgütern Wechselbeziehungen, welche sich gegenseitig beeinflussen. Hier ist jedoch nicht zu erwarten, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hervorgerufen werden.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Schutzgut Tiere, Pflanzen und ökologische Vielfalt bei Einhaltung der im Bebauungsplan definierten Vermeidungs-/Schutzmaßnahmen und Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt.

Entwässerungskonzept zum Bebauungsplan „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz – Kreisverkehrsplatz B50“ in der Stadt Bitburg (erstellt durch das Planungsbüro igr GmbH, Johannes-Kepler-Straße 7, 54634 Bitburg/Flugplatz, Stand: September 2021).

Im vorliegenden Entwässerungskonzept wird die Technik der Entwässerung über ein neu geplantes System aus einem Querdurchlass, einer Ablaufleitung und einer Rückhalteanlage mit Drosseleinrichtung dargestellt. Hier wird u. a. dafür gesorgt, dass das Niederschlagswasser über ein Regenrückhaltebecken langsam verdunsten und versickern kann.

Hierdurch können aufgrund der Neuversiegelung anfallende Wassermengen gedrosselt bestehenden Systemen zugeführt werden.

Umweltbezogene Stellungnahmen:

Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert bisher vor:

Wasser/Abwasserbeseitigung/Oberflächenwasser/Niederschlagswasserbeseitigung:

o Schreiben der Stadtwerke Bitburg, Denkmalstraße 6, 54634 Bitburg, vom 16. November 2021:

­ Hinweis auf einen öffentlichen Mischwasserkanal, der das Plangebiet kreuzt

­ Hinweis auf eine öffentliche Trinkwasserleitung, die das Plangebiet kreuzt

­ Hinweis auf das Wasserschutzzone III der Wassergewinnungsanlage 5 – Steinebrück und dem damit einhergehenden Verbot der Verrieselung/Versickerung des aufgefangenen Niederschlagswassers

o   Schreiben der Planungsgemeinschaft Region Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 15. November 2021

­ Beachtung der Möglichkeit zur Trinkwassergewinnung

­ Abstimmung der Planung mit der zuständigen Wasserwirtschaftsverwaltung

­ Klärung der Verträglichkeit der Planung mit dem Trinkwasserschutz

o Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 01. Dezember 2021

­ Hinweis auf die Zone III (Weitere Schutzzone) des rechtskräftigen Wasserschutzgebietes-Nr. 142 „Bitburg-Steinebrück

­ Bewertung der Maßnahmen im Hinblick auf den vorsorgenden Grundwasserschutz als unproblematisch

­Hinweis auf die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 62 LWG und die wasserrechtliche Erlaubnis, die für die Herstellung des RRB erforderlich sind

­ Hinweis auf die Starkregenvorsorge

­ Empfehlung eine Notwasserführung für den Überlastungsfall des geplanten Rückhaltebeckens zu projektieren

o Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, vom13. Dezember 2021:

­ Hinweis auf das Wasserschutzgebiet Bitburg-Steinebrück (Nr. 142, Schutzgebiet für Quell-

 und Grundwassergewinnung), in dem das Vorhaben in Zone III liegt

­ Im Vorentwurf zum Flächennutzungsplan ist keine Bewertung erfolgt

­ Anträge auf wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung in die bestehenden Abwassereinrichtungen des LBM einschließlich Entwässerungsanlagen sind zu stellen bzw. die bestehenden Erlaubnisse sind anzupassen

Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Altlasten:

o Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 01. Dezember 2021

­ Im Plangebiet sind keine Altablagerungen, militärische oder Rüstungs-Altstandorte oder gewerblich-industrielle Altstandorte kartiert

Boden, Baugrund, Bergbau

o Schreiben der Planungsgemeinschaft Region Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 15. November 2021:

­ Hinweis auf das landwirtschaftliche Vorranggebiet in dem das Plangebiet teilweise liegt

­ Zustimmung unter Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf

­ Hinweis auf den Entwurf des neuen Regionalplanes in dem das Plangebiet teilweise in der raumordnerischen Kategorie des Vorbehaltsgebietes Landwirtschaft liegt

o Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 23. Dezember 2021:

­ Keine vorliegende Dokumentation von Altbergbau im Plangebiet

­ Zutage treten oberflächennaher Dolomite mit Mergelzwischenlagen des Oberen Muschelkalks, daher werden geotechnische Baugrunduntersuchungen mit Überprüfung der Hangstabilität dringend empfohlen

­ Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 bei allen Bodenarbeiten

Immissionsschutz

o Schreiben der Planungsgemeinschaft Region Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier, vom 15. November 2021

­ Hinweis auf die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplan zum Immissionsschutz (Kap. 5.6.2ff. ROPI)

Naturschutz und Landespflege

o Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, vom13. Dezember 2021:

­ Mangels Unterlagen zu den Umweltbelangen kann noch nicht konkret Stellung genommen werden

­ Hinweis auf die im F-Plan-Entwurf dargestellten „Flächen für Abwasserbeseitigung (Regenwasserbewirtschaftung) im Bereich öffentlicher Grünflächen“, die sich als kleinstrukturiertes Biotopmosaik aus Gehölzbeständen und Staudenfluren darstellen

­ Hinweis auf die Erforderlichkeit der Eintragung von Eingriff und Kompensation in das Kompensationsflächenverzeichnis des Landes vor Erreichen des „33er-Standes“

Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 105 Bereich „Neue Straßenanbindung Auf Paulskreuz - Kreisverkehrsplatz B 50“, bestehend aus Planzeichnung, Textfestsetzungen, Begründung mit Umweltbericht und Erläuterungen zum Entwässerungskonzept sowie der Entwurf der Änderung des Flächennutzungs­planes, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit Umweltbericht, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

13. Oktober 2022 bis einschließlich 14. November 2022

bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz

3 - 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Hierbei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie ihre Auswirkungen unterrichtet und es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Planunterlagen können dort nach Maßgabe des § 3 des Planungssicherstellungs­gesetzes (PlanSiG) unter Einhaltung der nachfolgend genannten Infektionsschutz­maßnahmen eingesehen werden:

Aufgrund der Covid-19-Pandemie kann die Einsichtnahme nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06561/6001-0 erfolgen. Dabei sind die örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen zu erfragen und bei der Einsichtnahme unbedingt zu beachten.

Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Sowohl diese öffentliche Bekanntmachung als auch die auszulegenden Planunterlagen sind zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Hauptmenü unter der Rubrik „Aktuell“ – „Aktuelle Meldungen“ – „Bauleitplanung“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während dieser Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern bzw. Anregungen und Stellungnahmen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorbringen. Diese Stellungnahmen können schriftlich eingereicht werden (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an zimmer.j@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB wird auch darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde diesen Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 3 BauGB, eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 27. September 2022

Joachim Kandels

Bürgermeister                                                           

 

 

 



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