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Öffentliche Bekanntmachung "Rewe-Aldi, Saarstraße"

28.9.2022

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg im Bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rewe-Aldi, Saarstraße“

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat am 28.04.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bitburg im Bereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Rewe-Aldi, Saarstraße“ beschlossen.

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat sodann mit Entscheidung vom 15.09.2022 die Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.  Die Änderung des Flächennutzungsplans und ihre Genehmigung werden hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dem Tag dieser Bekanntmachung wirksam.

Zweck der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Rewe Vollsortiment Lebensmittelmarktes und eines Aldi-Discount Lebensmittelmarktes im Areal Ecke Saarstraße/Industriestraße der Stadt Bitburg. Parallel zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans war der Flächennutzungsplan für diesen Bereich zu ändern, da er zuvor eine gewerbliche Baufläche dargestellt hat. Mit der Änderung des Flächennutzungsplans wird in diesem Bereich nunmehr eine Sonderbaufläche für den Einzelhandel dargestellt.

Die Flächennutzungsplanänderung, einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der nachfolgenden Stelle eingesehen werden; es kann über den Inhalt Auskunft verlangt werden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB):

·    Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg; E-Mail: zimmer.j@bitburg.de, Telefon: 06561/6001-330, Telefax: 06561/6001-290

Dienststunden: Montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Öffnungszeiten möglich.

 

Weiterhin ist die Einsichtnahme im Internet auf der Homepage der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) möglich.

Hinweise:

I. Es wird darauf hingewiesen, dass

-     eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-       eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

-       ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

II. Zudem wird auf die Regelung des § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 21.09.2022

Joachim Kandels

Bürgermeister