Stadt Bitburg


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Bitburg

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An, Um und Abmelden

Eine Information des Einwohnermeldeamtes

Wer umzieht, muß dies bei seinem zuständigen Einwohnermeldeamt anzeigen. Nach § 17 (1) des Bundesmeldegesetzes hat dies innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Das Unterlassen der polizeilichen Meldung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden (§ 54 Meldegesetz).
Ebenso kann das Unterlassen der Fahrzeugummeldung (Änderung des Kfz-Scheines auf die neue Adresse) mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

Ihren Umzug müssen Sie persönlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzeigen. Damit alles zügig vonstatten gehen kann und Sie alle notwendigen Unterlagen dabei haben, möchten wir Ihnen im Anschluß einige wichtige Hinweise geben, die Sie unbedingt beachten sollten.

Anmeldung bei Zuzug von außerhalb der Stadt Bitburg

Mitzubringen sind:
  1. Ausweise und Pässe, Wohnungsgeberbescheinigung (sh. Verweis)
  2. Fahrzeugschein zwecks Änderung des Kfz-Scheins auf die neue Anschrift, wenn Sie aus dem Gebiet des Landkreises Bitburg-Prüm zugezogen sind.

Abmeldungen

sind in der Regel nicht mehr erforderlich. Bei Anmeldung in einer anderen Gemeinde erfolgt automatisch die Abmeldung aus Bitburg. Eine Abmeldung ist nur noch bei einem Umzug ins Ausland oder wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird, vorgeschrieben.

Ummeldung bei Umzug innerhalb der Stadt Bitburg

Mitzubringen sind:
  1. Ausweise, Wohnungsgeberbescheinigung (sh. Verweis)
  2. Fahrzeugschein zwecks Änderung auf die neue Anschrift

Marginalinhalt

Ansprechpartner
Anonyme Person
Stadtverwaltung Bitburg
Einwohnermeldeamt
(06561) 6001-223
Fax (06561) 6001-190
Zimmer-Nr. Zimmer 6