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Öffentliche Bekanntmachung

14.11.2018 | Bebauungsplan Nr. 97, Bereich "Stahler Weg" - Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 30.08.2018 den Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 97 Bereich „Stahler Weg“, Stadtteil Stahl gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbu-ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I Nr. 72 vom 10.11.2017, S. 3634), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. Nr. 3 vom 10.03.2017, S. 21) sowie in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 15.06.2015 (GVBl. Nr. 6 vom 24.06.2015, S. 77), als Satzung beschlossen.

Dieser Bebauungsplan ist nicht genehmigungspflichtig. Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 97 Bereich „Stahler Weg“, Stadtteil Stahl, am 02.11.2018 ausgefertigt.

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Osten des Stadtteils Bitburg-Stahl, unmittelbar am „Stahler Weg“. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 138/49, 138/52, 138/59, 138/60, 138/61, 138/62 und 138/63 der Flur 9, Gemarkung Bitburg.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.























Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Ein-sichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Der Beschluss des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 97 Bereich „Stahler Weg“, Stadtteil Stahl, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch die Stadt Bitburg wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 97 Bereich „Stahler Weg“, Stadtteil Stahl, bestehend aus der Planzeichnung M. 1:1000 und den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung als Anlage, wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB un-beachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan der Stadt Bitburg Nr. 97 Bereich „Stahler Weg“, Stadtteil Stahl, mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 05.11.2018

Joachim Kandels
Bürgermeister                                




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