Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem gültigen Flächen-nutzungsplan zu entwickeln. Das Plangebiet ist in dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bitburg aus dem Jahr 2005 als „Flächen für die Landwirtschaft“ sowie „Öffentliche Grünfläche“ dargestellt. Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird somit nicht entsprochen.
Aufgrund der Umgebungsstruktur ist es beabsichtigt, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bitburg für den Bereich „Oberstraße“, Stadtteil Matzen die entsprechende Fläche künftig als „Wohnbaufläche“ (W) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO darstellt.
Es wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB ein Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt.
In öffentlicher Sitzung am 28.11.2024 hat der Rat der Stadt Bitburg über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beraten. In gleicher Sitzung wurde der Planentwurf gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch und Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 4b BauGB wurde die ISU GmbH Bitburg sowohl mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrens-schritte gleichzeitig durchzuführen.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Der Änderungsbereich befindet sich am nördlichen Rand der Ortslage Matzen in der Oberstraße. Er besitzt eine Gesamtgröße von ca. 6.500 m² und umfasst in der Gemarkung Matzen, Flur 8 folgende Flurstücke: 16 (tlw.) – 23 – 24/1 – 24/2 – 24/3.
Die Abgrenzung des Änderungsbereichs des FNPs ist in dem nachstehenden un-maßstäblichen Lageplan zu entnehmen.
Ein maßstabsgetreuer Plan M. 1:1.000 kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme der bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen:
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umwelt-bezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB als Teil der Begründung zum Flächen-nutzungsplan mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes, einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch Ingenieurbüro Karst GmbH, Stand: 03/ 2025).
Die Landschaftsplanung/Grünordnungsplanung ist im vorliegenden Umweltbericht enthalten.
Um die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ausreichend zu berücksichtigen, wurde nach § 2 Abs. 4 und § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die darin ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umwelt-auswirkungen werden im vorliegenden Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Abarbeitung der Eingriffsregel nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG wird dabei in den Umweltbericht integriert. Insbesondere sind dabei die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich - zur Kompensation der Beeinträchtigungen - zu entwickeln. Um das Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz zu beurteilen, wurde im Rahmen der Umweltprüfung die örtlichen Biotop- und Nutzungstypen überprüft und ermittelt, ob durch den potenzielle Lebensstätten und Populationen planungsrelevanter Tierarten betroffen sein können.
Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des Umwelt-zustands, einschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser, Klima / Luft, Fauna / besonderer Artenschutz, Biotopschutz, Landschaft / naturbezogene
Erholung, Mensch sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter. Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung.
Fläche:
Im Plangebiet bestehen derzeit nur geringe vorbelastende Versiegelung durch den vorhandenen Feldweg und kleiner bauliche Anlagen auf den Gartenflächen. Durch die Darstellung einer W-Fläche, wird eine weitergehende Bebauung und damit Versiegelung der Fläche ermöglicht, wodurch Beeinträchtigungen besonderer Schwere zu erwarten sind. Durch externe Kompensationsmaßnahmen, die im Bebauungsplanverfahren festgelegt werden, wird der schutzgutbezogene Bedarf kompensiert.
Boden:
Die örtlichen Böden sind nicht von besonders schutzbedürftiger Bedeutung. Die derzeitige Nutzung (Garten und Wiese zur Mahd) verursacht keine oder nur sehr geringe Be-einträchtigungen des Bodenhaushalt, weshalb keine Vorbelastungen zu erwarten sind.
Wasser:
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht betroffen. Gemäß den vorliegenden Informationen aus den Sturzflut-gefahrenkarten ist für das Plangebiet keine nennenswerte Gefährdung durch zufließendes Oberflächenwasser aus dem Außenbereich zu befürchten.
Klima / Luft:
"Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluft-entstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen" (§ 1 Abs.3 Nr. 4 BNatSchG) werden nicht tangiert, weshalb insgesamt von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen ist.
Fauna / besonderer Artenschutz:
Eine gesonderte Untersuchung der Fauna des Plangebietes wurde im Rahmen des Bebau-ungsplanverfahren nicht durchgeführt. Anhand der angetroffenen Biotope wurde eine Potenzialabschätzung zu möglichen Artvorkommen durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass erhebliche Konflikte mit dem Besonderen Artenschutz nicht zu erwarten sind. Das Plangebiet könnten jedoch von verschiedenen Vogelarten zur Brut genutzt werden. Daher werden einige der vorhandenen Bäume zum Erhalt festgesetzt und bei der Entfernung von Gehölzbeständen sind die Schonzeiten zu beachten.
Biotopschutz:
Aktuell wird die Fläche teils als Garten und teils als landwirtschaftliche Fläche (Mahd) genutzt. Die Wiesenfläche ist eine mäßig artenreich Glatthaferwiese, kann auf Grund des geringen Anteils an Kräutern und Blütenpflanzen jedoch nicht als geschütztes Grünland eingestuft werden. Schutzgutbezogene Ausgleichsmaßnamen sind für den Eingriff in die Wiesenflächen dennoch notwendig. Diese werden auf einer externen Maßnahmenfläche umgesetzt. Im Osten des Plangebiet befinden sich mehrere Hochstammobstbäume, die im Bebauungsplan-verfahren zum Erhalt festgesetzt werden.
Nördlich des Plangebietes bleibt ein Teilbereich der Wiesenfläche erhalten, anschließend grenzen Ackerflächen an das Plangebiet. Südöstlich befindet sich der Friedhof von Matzen, der von einer Hecke umgeben ist und Baumbestände aufweist. Südlich und südwestlich grenzen Mischgebietsflächen mit Wohnhäusern und Gärten an.
Landschaft/naturbezogene Erholung:
Das Plangebiet ist vorwiegend kulturhistorisch geprägt und verfügt damit nur über eine mäßige landschaftsästhetische Eignung. Für die naturbezogene Erholung relevante Landschafts-elemente befinden sich sämtlich außerhalb des Plangebietes.
Mensch:
Negative Auswirkungen auf den Menschen sind durch die Planung nicht zu erwarten, da durch die Flächennutzungsplanänderung lediglich Wohngebietsflächen dargestellt werden, was der derzeitigen Umgebungsnutzung nicht widerspricht.
Auf das Plangebiet selbst kann Gewerbelärm von einem nordwestlich gelegenen Stein-metzbetrieb einwirken.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
Forstliche Belange und hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete der Landwirtschaft) werden nicht berührt. Ein besonderes, kulturelles Erbe oder erheblich vorrangiger Kulturlandschaftsschutz ist örtlich nicht gegeben. Der angrenzende Friedhof bleibt von der Planung unberührt.
Umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vor. Diese wurden nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert:
Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (‚Scoping'):
Wasser, Abwasserbeseitigung, Oberflächenwasser, Niederschlagswasserbeseitigung, Infrastruktur:
•Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 28.08.2024:
−Hinweis auf mögliche Starkregengefährdung
Boden, Baugrund, Bergbau, Denkmalschutz:
•Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Landesarchäologie / Erdgeschichte, 05.08.2024:
−Potenziell fossilführende Gesteine
−Hinweis auf Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz (Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht)
•Schreiben des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, 30.08.2024:
−Hinweis auf Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren „Oberstraße:
-Kein Altbergbau/Kein aktueller Bergbau
-Quellempfindliche Böden, daher Empfehlung zu Baugrundgutachten und Prüfung der Hangstabilität
-keine Einwände aus rohstoffgeologischer Sicht
-Hinweis auf Geologiedatengesetz
•Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 28.08.2024:
−Keine grundsätzlichen Bedenken
−Hinweis auf Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz (Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht)
Immissionsschutz:
•Schreiben der Industrie- und Handelskammer Trier, 27.08.2024:
−Gehen davon aus, dass Ausweisung von Mischgebiet auf Grund der vorhandenen, umgebenden Mischgebiete unproblematisch ist
Naturschutz und Landespflege:
•Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 28.08.2024:
−Hinweis auf Notwendigkeit eines Umweltberichts für das Verfahren zu Änderung des Flächennutzungsplans
Landwirtschaft / Jagd:
•Schreiben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 28.08.2024:
−keine grundsätzlichen Bedenken gegen Planung
−Bitte, dass im Bebauungsplanverfahren Ausgleichsfläche nicht auf landwirtschaftliche Nutzflächen gelegt werden
Von der Öffentlichkeit bzw. der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgegeben.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit erfolgt die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bitburg statt.
Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan werden in der Zeit vom
22. April 2025 bis einschließlich 23. Mai 2025
im Internet auf der Seite der Stadt Bitburg www.bitburg.de (im Hauptmenü siehe „Aktuelles > Bauleitplanung“) veröffentlicht.
Der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung besteht aus:
1. Planurkunde,
2. Begründung (städtebaulicher Teil) mit Darlegung der allgemeinen Ziele und Aus-wirkungen der Flächennutzungsplanänderung,
3. Umweltbericht
4. Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:
Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden i.d.R. jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://geoportal.rlp.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei den oben genannten Stellen vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen schriftlich eingereicht (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an m.zimmermann@i-s-u.de gerichtet werden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Stadt Bitburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 3 wird darauf verwiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit für das Bauleitplanverfahren erforderlich, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Bitburg, 09. April 2025
Joachim Kandels Bürgermeister