In öffentlicher Sitzung am 28.11.2024 hat der Rat der Stadt Bitburg über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beraten. In gleicher Sitzung wurde der Planentwurf gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange wird damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch und Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB.
Gemäß § 4b BauGB wurde die ISU GmbH Bitburg sowohl mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.
Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrens-schritte gleichzeitig durchzuführen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Regelverfahren. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Lage und Abgrenzung des Plangebietes:
Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand der Ortslage Matzen in der Oberstraße. Er umfasst die Flurstücke 16 (tlw.), 23 und 24 der Flur 8, Gemarkung Matzen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann den zur Einsichtnahme bereitgehalten Unterlagen entnommen werden.

Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen:
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umwelt-bezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:
Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes, einschließlich der Berück-sichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch Ingenieurbüro Karst GmbH, Stand: 02/2025).
Die Landschaftsplanung / Grünordnungsplanung ist im vorliegenden Umweltbericht ent-halten.
Um die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1 a BauGB ausreichend zu berücksichtigen, wurde nach § 2 Abs. 4 und § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die darin ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umwelt-auswirkungen werden im vorliegenden Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umwelt-prüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Abarbeitung der Eingriffsregel nach § 1 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG wird dabei in den Umweltbericht integriert. Insbesondere sind dabei die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich - zur Kompensation der Beeinträchtigungen - zu entwickeln. Um das Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz zu beurteilen, wurde im Rahmen der Umweltprüfung die örtlichen Biotop- und Nutzungstypen überprüft und ermittelt, ob durch den potenzielle Lebensstätten und Populationen planungsrelevanter Tierarten betroffen sein können.
Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des Umwelt-zustands, einschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser, Klima / Luft, Fauna / besonderer Artenschutz, Biotopschutz, Landschaft / naturbezogene Erholung, Mensch sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter. Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung.
Fläche:
Im Plangebiet bestehen derzeit nur geringe vorbelastende Versiegelung durch den vorhandenen Feldweg und kleiner bauliche Anlagen auf den Gartenflächen. Durch die zulässige Grundflächenzahl wird eine Versiegelung von 1.580 m² möglich, womit erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere zu erwarten sind. Durch eine biotopentwickelnde externe Kompensationsmaßnahme (Grünlandextensivierung, Waldumwandlung) im Umfang von insgesamt ca. 0,9ha wird der schutzgutbezogene Bedarf kompensiert.
Boden:
Die örtlichen Böden sind nicht von besonders schutzbedürftiger Bedeutung. Die derzeitige Nutzung (Garten und Wiese zur Mahd) verursacht keine oder nur sehr geringe Beeinträchtigungen des Bodenhaushalt, weshalb keine Vorbelastungen zu erwarten sind.
Wasser:
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten. Oberflächengewässer sind eben-falls nicht betroffen. Gemäß den vorliegenden Informationen aus den Sturzflutgefahrenkarten ist für das Plangebiet keine nennenswerte Gefährdung durch zufließendes Oberflächenwasser aus dem Außenbereich zu befürchten.
Klima / Luft:
"Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluft-entstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen" (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) werden nicht tangiert, weshalb insgesamt von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen ist.
Fauna / besonderer Artenschutz:
Eine gesonderte Untersuchung der Fauna des Plangebietes wurde nicht durchgeführt. Anhand der angetroffenen Biotope wurde eine Potentialabschätzung zu möglichen Artvorkommen durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass erhebliche Konflikte mit dem Besonderen Artenschutz nicht zu erwarten sind. Das Plangebiet könnten jedoch von verschiedenen Vogelarten zur Brut genutzt werden. Daher werden einige der vorhandenen Bäume zum Erhalt festgesetzt und bei der Entfernung von Gehölzbeständen sind die Schonzeiten zu beachten.
Biotopschutz:
Aktuell wird die Fläche teils als Garten und teils als landwirtschaftliche Fläche (Mahd) genutzt. Die Wiesenfläche ist eine mäßig artenreich Glatthaferwiese, kann auf Grund des geringen Anteils an Kräutern und Blütenpflanzen jedoch nicht als geschütztes Grünland eingestuft werden. Schutzgutbezogene Ausgleichsmaßnamen sind für den Eingriff in die Wiesenflächen dennoch notwendig. Diese werden auf einer externen Maßnahmenfläche umgesetzt. Im Osten des Plangebiet befinden sich mehrere Hochstammobstbäume, die zum Erhalt festgesetzt werden.
Nördlich des Plangebietes bleibt ein Teilbereich der Wiesenfläche erhalten, anschließend grenzen Ackerflächen an das Plangebiet. Südöstlich befindet sich der Friedhof von Matzen, der von einer Hecke umgeben ist und Baumbestände aufweist. Südlich und südwestlich grenzen Mischgebietsflächen mit Wohnhäusern und Gärten an.
Landschaft / naturbezogene Erholung:
Das Plangebiet ist vorwiegend kulturhistorisch geprägt und verfügt damit nur über eine mäßige landschaftsästhetische Eignung. Für die naturbezogene Erholung relevante Landschafts-elemente befinden sich sämtlich außerhalb des Plangebietes.
Mensch:
Negative Auswirkungen auf den Menschen sind durch die Planung nicht zu erwarten, da durch den Bebauungsplan lediglich der Bau von Wohnhäusern ermöglicht wird, die in ihrem Umfang und ihrer Gestaltung der Umgebungsbebauung angepasst sind.
Auf das Plangebiet selbst kann Gewerbelärm von einem nordwestlich gelegenen Steinmetz-betrieb einwirken.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
Forstliche Belange und hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (Vorrang- und Vorbehalts-gebiete der Landwirtschaft) werden nicht berührt. Ein besonderes, kulturelles Erbe oder erheblich vorrangiger Kulturlandschaftsschutz ist örtlich nicht gegeben. Der angrenzende Friedhof bleibt von der Planung unberührt.
Umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umwelt-bezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vor. Diese wurden nach Themen-blöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert:
Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (‚Scoping'):
Wasser, Abwasserbeseitigung, Oberflächenwasser, Niederschlagswasserbeseitigung, Infrastruktur:
• Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 18.07.2023:
−Keine Einwendungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
−Keine Oberflächengewässer betroffen
−Niederschlagswasserbewirtschaftung über private Rückhaltung und Einleitung in den örtlichen Mischwasserkanal
•Schreiben der Stadtwerke Bitburg, 03.08.2023:
−Mischwasserkanal in „Oberstraße“ befindet sich in ca. 60m Entfernung zum Plangebiet, dort ist die geplante Bebauung anzuschließen
−Trinkwasserleitung etwa 60m südlich des Plangebietes vorhanden; dort ist die geplante Bebauung anzuschließen
−Löschwasserversorgung ist aus dem Wasserleitungsnetz möglich; Gerät der Feuerwehr muss jedoch eine Erhöhung des Wasserdrucks erzeugen können
−Regenwasserbeseitigung ist im Geltungsbereich ist grundsätzlich geregelt; wegen Mehrversiegelungen sind Rückhalteräume zu schaffen
−Empfehlung von Retentionszisternen
•Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser/ Abfall/Bodenschutz,02.08.2023:
Starkregenvorsorge:
−Linie der Abflusskonzentration in nordsüdlicher Richtung durch den Osten des Plangebietes -> keine Gefährdung da private Grünflächen
−Entwurf des Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept sieht mögliche Gefährdung des Plangebietes durch Oberflächenabfluss nach Starkregen
−Maßnahmen zum Schutz vor Starkregen (wassersensible Planung) sollten vorgesehen werden → Umsetzung vorgesehener Maßnahmen; Festsetzungen zu angepasster Bau-weise
Abwasserbeseitigung:
−Schmutzwasser: Anschluss an örtliche Mischwasserkanalisation
−Niederschlagswasser: Rückhaltung von Niederschlagswasser gemäß Vorgabe der Stadtwerke und textlichen Festsetzungen
Boden, Baugrund, Bergbau, Denkmalschutz:
•Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP / Erdgeschichte, 22.06.2023:
−Potenziell fossilführende Gesteine
−Hinweis auf Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz (Anzeige-, Erhaltungs- und Ab-lieferungspflicht)
•Schreiben des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, 02.08.2023:
−Kein Altbergbau/Kein aktueller Bergbau
−Quellempfindliche Böden, daher Empfehlung zu Baugrundgutachten und Prüfung der Hangstabilität
−keine Einwände aus rohstoffgeologischer Sicht
−Hinweis auf Geologiedatengesetz
•Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser/ Abfall/Bodenschutz, 02.08.2023:
−Keine kartierten Bodenschutzflächen betroffen
•Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 18.07.2023:
−Keine grundsätzlichen Bedenken
−Hinweis auf Bestimmungen des Denkmalschutzgesetz (Anzeige-, Erhaltungs- und Ab-lieferungspflicht)
•Schreiben Vermessungs- und Katasteramt Westeifel-Mosel, 04.07.2023:
−Hinweis auf neue Teilvermessung eines Teilbereichs des Plangebiet
Immissionsschutz:
•Schreiben der Industrie- und Handelskammer Trier, 01.08.0223:
−Mögliche Einschränkungen von Gewerbebetrieben im Westen und Nord-Westen bezüglich Lärmimmissionen sollen untersucht und ausgeschlossen werden
•Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbe-aufsicht, 26.07.2023:
−Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzung mit den bereits vorhandenen gewerblichen bzw. landwirtschaftlichen Nutzungen der Umgebung muss gegeben sein
−Immissionsrichtwerte für Lärm und Gerüche im Plangebiet müssen eingehalten werden
Naturschutz und Landespflege:
•Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 18.07.2023:
−Hinweis auf mögliche Pflicht zur UVP-Vorprüfung bezüglich Straßenausbau
−Nachkartierung der Wiesen zu geeignetem Zeitpunkt notwendig zur Bewertung ob geschützte Biotope gemäß §§ 30 BNatSchG/ 15 LNatSchG betroffen sind
−Hinweis auf mögliche Starkregenproblematik
−Streuobstbäume sollen zum Erhalt festgesetzt werden; mögliche Betroffenheit von geschütztem Streuobstbestand muss geprüft werden
−Artenschutzrechtliche Aussagen zum Obstbaumbestand erforderlich
Landwirtschaft / Jagd:
•Schreiben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 03.08.2023:
−keine grundsätzlichen Bedenken gegen Planung
•Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, 26.07.2023:
−Verträglichkeit der geplanten Wohnnutzung mit den landwirtschaftlichen Nutzungen der Umgebung muss gegeben sein (Geruchsimmissionen)
Von der Öffentlichkeit bzw. der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgegeben.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit erfolgt die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bitburg statt.
Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan werden in der Zeit vom
22. April 2025 bis einschließlich 23. Mai 2025
im Internet auf der Seite der Stadt Bitburg www.bitburg.de (im Hauptmenü siehe „Aktuelles > Bauleitplanung“) veröffentlicht.
Der Entwurf des Bebauungsplans besteht aus:
1. Planurkunde mit zeichnerischen Festsetzungen,
2. Textfestsetzungen als separate Fassung,
3. Begründung (städtebaulicher Teil) mit Darlegung der allgemeinen Ziele und Auswirkungen des Bebauungsplans,
4. Umweltbericht inkl. landespflegerischem Planungsbeitrag und artenschutzrechtlicher Beurteilung sowie
5. Eingriffs- und Ausgleichsplanung.
Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:
Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden i.d.R. jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://geoportal.rlp.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei den oben genannten Stellen vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen schriftlich eingereicht (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an m.zimmermann@i-s-u.de gerichtet werden.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschluss-fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Stadt Bitburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit für das Bauleitplanverfahren erforderlich, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Bitburg, 09. April 2025
Joachim Kandels Bürgermeister