Öffentliche Bekanntmachung zur ersten Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 2c Bereich „Zwischen Saarstraße, Industriestraße, Echternacher Straße und vorhandener Verbindungsstraße“  

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 22.05.2025 den Beschluss gefasst, den seit 16.06.1978 rechtsverbindlichen der Stadt Bitburg Nr. 2c Bereich „Zwischen Saarstraße, Industriestraße, Echternacher Straße und vorhandener Verbindungsstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern.

Der Beschluss über die Änderung dieses Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.

In gleicher Sitzung des Stadtrates der Stadt Bitburg wurde auch der Entwurf der Bebauungs­planänderung gebilligt und die Verwaltung wurde sowohl mit der Beteiligung der Öffent­lichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB als auch mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt. Gemäß § 4a Abs. 2 BauGB wird hierbei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, beide Verfahrensschritte gleichzeitig durchzuführen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB wird hier von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 und

§ 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes:

Auf dem Flurstück 265/2 der Flur 9, Gemarkung Bitburg, ist zur Schaffung von inner­städtischem Wohnraum und entsprechender Nachverdichtung die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern vorgesehen. Da der für diesen Bereich geltende Bebauungsplan für dieses ehemalige Spielplatzgrundstück noch eine „Öffentliche Grünanlage mit Spieleinrichtung“ festsetzt, ist zur Schaffung von Baurecht für die beiden geplanten Mehrfamilienwohnhäuser eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Mit dieser

Änderung des Bebauungsplanes kann somit eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.  

Lage und Abgrenzung des Plangebietes:

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im südlichen Bitburger Stadtgebiet zwischen der Arloner und Retheler Straße und beinhaltet das Flurstück 265/2 der Flur 9, Gemarkung Bitburg. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 1.050 m².

Die Abgrenzung des Plangebietes ist in dem nachstehenden unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.



Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der zur Einsichtnahme bereit­gehaltenen Planunterlage entnommen werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 2c Bereich „Zwischen Saarstraße, Industriestraße, Echternacher Straße und vorhandener Verbindungsstraße“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfest­setzungen und der Begründung als Anlage im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB im Internet auf der Homepage der Stadt Bitburg unter www.bitburg.de (siehe im Hauptmenü unter: Aktuelles/Bauleitplanung) in der Zeit vom

11.08.2025 bis einschließlich 15.09.2025

veröffentlicht werden.

 

Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum bei der nachfolgenden Stelle während der genannten Dienststunden zur Einsicht­nahme ausgelegt: Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen mit Anregungen zu der Planung bei der oben genannten Stelle vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder per E-Mail an stadtentwicklung@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, soweit die Stadt Bitburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 BauGB).

Gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umwelt­prüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit für das Bauleitplanverfahren erforder­lich, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Stadtverwaltung Bitburg

Bitburg, 23.07.2025

Joachim Kandels

Bürgermeister