Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in öffentlicher Sitzung am 29.01.2026 die vierte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 11 „Gebiet zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 88 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365) in der zurzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich in zentraler Lage der Stadt Bitburg auf der östlichen Seite der Kölner Straße gegenüber der St. Martin Förderschule und beinhaltet die Flurstücke 127/15, 127/10, 424/127, 127/24, 384/127,128/2, 128/3 und 123/6 der Flur 4, Gemarkung Bitburg. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt 4.563 m².
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in dem nachstehenden, nicht maßstäblichen Lageplan dargestellt.

Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann der in der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Planunterlage entnommen werden.
Der Bürgermeister der Stadt Bitburg hat die beschlossene Satzung, und damit die Planurkunde und die Textfestsetzungen am 25.02.2026 ausgefertigt.
Der Beschluss der vierten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 11 „Gebiet zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Diese Änderung des Bebauungsplanes erfolgte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Die vierte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 11 „Gebiet zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ wird ab sofort bei der Stadtverwaltung Bitburg, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3 – 4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten.
Bei Bedarf ist auch eine Terminvereinbarung außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung zusätzlich über das Internetportal der Stadt Bitburg (www.bitburg.de) im Hauptmenü unter der Rubrik „Bürgerservice - Bauleitplanung - Bebauungspläne“ für die Öffentlichkeit zu finden und entsprechend abrufbar sein.
Bestandteile der Satzung sind die Planzeichnung M: 1:500 und die textlichen Festsetzungen sowie eine Begründung und der Fachbeitrag Umwelt als Anlagen.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017, BGBl. I S. 3634 wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, GVBl. Rheinland-Pfalz 1994, S. 153 wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB tritt die vierte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes der Stadt Bitburg Nr. 11 „Gebiet zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 „Gebiet zwischen Theobald-Simon-, Rittersdorfer-, Kölner Straße und Burgweg“ einschließlich dessen dritter Änderung und Erweiterung treten insoweit außer Kraft.
Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, 27.02.2026
Heiko Jakobs
Bürgermeister
