S a t z u n g der Stadt Bitburg
über die Erteilung von Erlaubnissen und Gebühren für Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum vom 25.09.2025 
(Sondernutzungssatzung)

Inhalt

§ 1 Geltungsbereich. 2

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen. 2

§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen. 3

§ 4 Erlaubnis. 3

§ 5 Einschränkungen, Versagung, Widerruf von Sondernutzungen. 3

§ 6 Grundsätze der Plakatierung und Werbung. 4

§ 7 Sharingangebote. 5

§ 8 Verwaltungsgebühren. 5

§ 9 Sondernutzungsgebühren. 5

§ 10 Gebührenschuldner/ in. 6

§ 11 Entstehung, Fälligkeit und Erlass von Sondernutzungsgebühren. 6

§ 12 Gebührenbefreiung. 6

§ 13 Haftung. 7

§ 14 Ordnungswidrigkeiten. 7

§ 15 Inkrafttreten. 7

Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bitburg. 9


§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Stadt Bitburg stehenden öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslagen sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder Teilen hiervon, soweit für diese die Stadt Bitburg Träger der Baulast ist. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

(2)  Diese Satzung findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, für die die Bereitstellung öffentlichen Verkehrsraumes durch besondere Vereinbarung geregelt ist.


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

(1)  Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff des Gemeingebrauchs entspricht der Definition im Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

(2)  Erlaubnispflichtige Sondernutzungen dürfen erst ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.

(3)  Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die beantragte Sondernutzung eine erhebliche Einschränkung der Leichtigkeit des Verkehrs bzw. eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten lässt oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

(4)  Aus den gleichen Gründen kann eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen werden.

(5)  Im Anwendungsbereich dieser Satzung sind Informationsstände für Werbeveranstaltungen je Veranstalter nur ein Mal pro Quartal zugelassen. Ausgenommen hiervon sind Veranstalter nach § 12 Absatz 1 Buchstabe d.

(6)  Die Erlaubnis zur Nutzung der Verkehrsflächen für das Abstellen von Abfalltonnen/Abfallcontainern außerhalb der Zeit von 18:00 Uhr des Entsorgungsvortages bis 10:00 Uhr des Entsorgungsfolgetages wird nur dann erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass auf dem Grundstück des Antragstellers/Eigentümers keine Abstellmöglichkeiten vorhanden sind bzw. keine Möglichkeit zur Schaffung entsprechender Abstellflächen besteht oder aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Anwesens ein Transport der Abfalltonne zur Straße nicht möglich ist.

Die Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen von Abfalltonnen/Abfallcontainern wird nur unter der Bedingung erteilt, dass die Tonnen/Container nach von der Stadt Bitburg vorgegebenen Kriterien verkleidet werden. Die Einfassung kann auch durch die Stadt Bitburg vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

Der Murengasse kommt als Bestandteil des römischen Rundweges sowie aufgrund Ihrer Funktion als barrierefreie Verbindung zwischen der Fußgängerzone und dem Festplatz „Grüner See“ eine herausragende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind an ggf. erforderliche Einfassungen besondere gestalterischen Anforderungen zu stellen. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem die Stadt Bitburg bei Bedarf gegen Gebühr entsprechende Einfassungen für Abfalltonnen/-container in der Murengasse bereitstellt.


§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1)  Keiner Erlaubnis bedürfen

a)    bauaufsichtlich genehmigte oder genehmigungsfreie Überbauungen sowie Gebäudesockel, -dämmung, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer, Markisen, Vordächer und Eingangsstufen.

b)    das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen).

c)    Veranstaltung von Straßenmusik ohne Einsatz von Verstärkern und/ oder Verkauf von Tonträgern.

d)    Veranstaltungen der Stadt, ihrer Eigengesellschaften und Eigenbetriebe sowie solcher Organisationen, deren Tätigkeiten und Aufgaben überwiegend durch die Stadt finanziert werden.


§ 4 Erlaubnis

(1)  Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Art und Dauer der beabsichtigten Sondernutzung bei der Stadt Bitburg zu stellen. Es können dazu Erläuterungen durch Zeichnung, Wort, Bild oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.

(2)  Die Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist nicht übertragbar.

(3)  Sondernutzungserlaubnisse ersetzen nicht andere erforderliche Erlaubnisse, z.B. nach dem Gaststättengesetz, markt- oder baurechtliche Erlaubnisse, usw.
Andere Erlaubnisse (z.B. Marktfestsetzungen) ersetzen nicht die nach dieser Satzung erforderliche Erlaubnis.

(4)  Verkehrsrechtliche und verkehrsbehördliche Anordnungen können eine nach dieser Satzung erforderliche Erlaubnis einschließen.

(5)  Für die Erteilung von Erlaubnissen nach Abs. 1 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung.

(6)  Das Verfahren für eine Zulassung nach Abs. 1 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner (EAP) im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 28.10.2009 (GVBl. 2009 S. 355), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.


§ 5 Einschränkungen, Versagung, Widerruf von Sondernutzungen

(1)  Erlaubnisfreie Sondernutzungen können, soweit sie nicht bauaufsichtlich genehmigt sind, vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs dies erfordern.

(2)  Straßenmusik darf längstens 45 Minuten von demselben Standplatz aus dargeboten werden. Ein neuer Spielort muss hiervon mindestens 100 m entfernt sein. Im Zusammenhang mit Sonderveranstaltungen (Messen, Märkte, z.B. Beda Markt, Europäisches Folklore Festival, Weihnachtsmarkt) ist die Darbietung von Straßenmusik/-kunst auf den im Veranstaltungsbereich gelegenen Plätzen grundsätzlich nicht zugelassen und Bedarf ausnahmsweise einer Genehmigung seitens der Stadt/des Veranstalters.

(3)  Die Erlaubnis nach § 4 kann insbesondere versagt werden, wenn

a)    die benötigte Fläche nicht zur Verfügung gestellt werden kann;

b)    die Sondernutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere öffentliche Interessen (z.B. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Schutz der Straße) gefährdet würde;

c)    städtebauliche Gründe der Erteilung entgegenstehen.

(4)  Der Widerruf einer nach § 4 erteilten Erlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn

a)    nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen oder Versagungsgründe entstehen;

b)    der Erlaubnisnehmer die ihm gestellten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, insbesondere Vorschüsse oder Sicherheiten nicht leistet;

c)    der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht zahlt;

d)    eine auf Dauer erteilte Erlaubnis länger als vier Wochen ohne wichtigen Grund nicht genutzt wird.

(5)  Die erteilten Erlaubnisse gelten grundsätzlich auch während städtischer oder privater Veranstaltungen wie beispielsweise dem Beda-Markt, Mai-Markt, Europäischen Folklore Festival, Braderie, Halloween-Shopping, Weihnachtsmarkt u.ä. Anlässlich dieser oder weiterer eigener Veranstaltung oder genehmigter Veranstaltungen Dritter, behält sich die Stadt Bitburg vor, die Sondernutzungserlaubnis zu beschränken bzw. zu widerrufen. Über v.g. Nutzungseinschränkungen sowie deren räumlichen und zeitlichen Umfang werden die Erlaubnisinhaber frühzeitig mündlich, schriftlich oder mittels öffentlicher Bekanntmachung seitens des jeweiligen Veranstalters informiert. Vorgenannte Einschränkungen sollen maximal anlässlich 5 Veranstaltungen/Jahr erfolgen. Wird die Fläche darüber hinaus anlässlich weiterer Ereignisse seitens der Stadt benötigt, werden die entrichteten Sondernutzungsgebühren auf Anfrage erstattet, sofern der Erstattungsbetrag den Betrag der Mindestgebühr für eine Erlaubnis gemäß dem Gebührenverzeichnis übersteigt. Etwaige Aufwendungen für Auf-/Abbau u. Einlagerung von Inventar sind ggf. durch den Erlaubnisinhaber zu tragen.


§ 6 Grundsätze der Plakatierung und Werbung

(1)  Die Werbung mit Plakaten wird grundsätzlich auf 20 Stück je Veranstaltung und, sofern nicht im Einzelnen festgesetzt, auf 3 Plakate je Straßenzug begrenzt. Plakate dürfen das Format DIN-A1 nicht überschreiten. Es werden in der Regel ausschließlich veranstaltungsbezogene Plakate erlaubt. Eine Genehmigung ist grundsätzlich nur für Veranstaltungen möglich, die in Bitburg stattfinden.

In Ausnahmefällen kann eine Sondernutzungserlaubnis auch für nicht in Bitburg stattfindende Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung erteilt werden.

(2)  Zum Nachweis der Erlaubnis müssen Plakate mit den von der Erlaubnisbehörde ausgegebenen Plaketten versehen sein.

(3)  Im Bereich des Rathausplatzes, der Hauptstraße, der Fußgängerzone und der Trierer Straße ist Werbung mit Plakaten nicht zulässig.

(4)  Für Werbung politischer Parteien in Wahlkampfzeiten können besondere Regelungen getroffen werden.

(5)  Wahl-/Parteiwerbung mittels stationärer Informationsstände ist grundsätzlich am Spittel sowie dem Petersplatz zulässig.
Zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die überwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden, ist ein Mindestabstandsgebot zu beachten. Insbesondere im Bereich der direkten Zugänge zu den v.g. Einrichtungen sind stationäre Wahl-/Partei-Informationsstände nicht zulässig.

(6)  Pro Ladengeschäft werden in der Regel max. 2 Werbeklappschild unmittelbar vor dem Laden zugelassen. Ausnahmen sind bei größeren und an mehreren Straßen angrenzenden Geschäften möglich.


§ 7 Sharingangebote

Sharingangebote aus dem Mobilitätssektor z.B. E-Scooter, E-Roller und Leihfahrräder, u.ä., die im öffentlichen Straßenraum bereitgestellt werden, können insbesondere um die Beeinträchtigung des öffentlichen Straßenraums zu begrenzen, durch Kontingente und durch die Begrenzung der Anzahl der Anbietenden beschränkt werden. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Bitburg beziehen.


§ 8 Verwaltungsgebühren

(1) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird nach dem Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr nach dem Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in der aktuell gültigen Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr entsteht und ist fällig mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die beantragte Sondernutzung. Sie wird auch dann erhoben, wenn für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis keine Sondernutzungsgebühren erhoben oder diese nachträglich gemäß § 16 Absatz 3 erstattet werden.

(2) Wird eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne von § 4 verspätet oder gar nicht beantragt, wird zusätzlich ein Verspätungszuschlag erhoben. Dieser beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis zu 100 v. H. der regulären Verwaltungsgebühr.


§ 9 Sondernutzungsgebühren

(1)  Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben und zwar auch dann, wenn die Sondernutzung ausgeübt wird, ohne dass eine Erlaubnis erteilt wurde. Die mögliche Festsetzung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren bleibt davon unberührt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)  Die Gebühren werden nach Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung in den Grenzen der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu dieser Satzung bemessen.

(3)  Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid der Erlaubnisbehörde festgesetzt. Angefangene Quadratmeter werden bei der Berechnung der Gebühren auf volle Quadratmeter aufgerundet. Ergeben sich bei der Gebührenberechnung Cent Beträge, so wird auf volle Eurobeträge aufgerundet.

(4)  Die Gebühren werden entsprechend der monatlichen Inanspruchnahme erhoben, wobei jeder angefangene Monat in voller Höhe berechnet wird.


(5)  Tagesgebühren werden auch für angefangene Tage voll berechnet.

(6)       Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Verzeichnis bewerteten, vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen ist.


§ 10 Gebührenschuldner/ in

Gebührenschuldner/ in ist sowohl derjenige, der die Erlaubnis beantragt, als auch derjenige, zu dessen Gunsten sie erteilt wird. Gebührenschuldner/ in ist auch, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.


§ 11 Entstehung, Fälligkeit und Erlass von Sondernutzungsgebühren

(1)  Die Gebührenschuld entsteht

a)    bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden, bei Erteilung der Erlaubnis,

b)    bei Sondernutzungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder auf Widerruf genehmigt werden, bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Kalenderjahr und für nachfolgende Kalenderjahre jeweils mit Beginn des Kalenderjahres,

c)    bei erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, mit Beginn der Sondernutzung.

(2)  Im Falle des Absatzes 1 a) und c) werden die Sondernutzungsgebühren mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der vorherigen Zahlung der Sondernutzungsgebühr abhängig machen. Im Übrigen werden die Sondernutzungsgebühren für das laufende Kalenderjahr mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig und für zukünftige Kalenderjahre am 01. Januar des jeweiligen Jahres.

(3)  Wird eine Sondernutzung von der Inhaberin/ vom Inhaber der Erlaubnis vorzeitig aufgegeben oder wird eine Erlaubnis aus Gründen widerrufen oder eingeschränkt, die von der Gebührenschuldnerin/ vom Gebührenschuldner nicht zu vertreten sind, so besteht im Falle der Vorauszahlung ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die nicht genutzten vollen Monate bzw. Jahre. Beträge unter 10,00 EUR werden nicht erstattet.


§ 12 Gebührenbefreiung

(1) Eine Sondernutzungsgebühr wird für jeweils 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht erhoben bei

a) religiöse Feiern anerkannter Religionsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen

Rechts),
b) Veranstaltungen, die ausschließlich Wohltätigkeitszwecken dienen, ohne direkte oder indirekte Firmenwerbung,

c) Veranstaltungen, die der Heimatpflege oder dem Brauchtum dienen,

d)    Informationsveranstaltungen von Behörden, politischen Parteien und ihrer Unterorganisationen sowie von Wählergruppen, Bürgerinitiativen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und deren Bewerbung,

(2)  In dem Zeitraum von 2 Monaten vor einer Wahl sind Veranstaltungen politischer Parteien und Gruppierungen sowie das Plakatieren durch diese gebührenfrei. Gleiches gilt für Kandidaten:innen, die sich für das Amt der/des Bürgermeisterin/Bürgermeister oder der/des Landrätin/Landrates bewerben, auch wenn diese keiner Partei angehören. Weitere Sondernutzungen der Vorgenannten sind gebührenpflichtig.

(3)  Ferner sind nachfolgende Sondernutzungen gebührenfrei:

a)    Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen,

b)    Veranstaltungen, bei denen die Stadt Bitburg selbst Veranstalter ist,

c)    die Darbietung von Straßenmusik und Ausübung darstellender und gestaltender Straßenkunst

d)    erlaubnispflichtige Rampen zur Herstellung der Barrierefreiheit

(4)  Von der Gebührenpflicht können ganz oder teilweise befreit werden

a)    Neue Sondernutzungen, welche der Belebung der Innenstadt dienen z.B.: Erprobung neuer Außengastronomie u.ä. für die ersten beiden Nutzungsmonate.

b)    die Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, sofern diese Flächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,

c)    die Erbbauberechtigten bezüglich der mit dem Erbbaurecht belasteten und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, sofern diese Flächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(5)  In besonderen Fällen können öffentlich-rechtliche Verträge über Sondernutzungen abgeschlossen werden. Bei den zu vereinbarenden Gebühren sind Abweichungen vom Gebührentarif zulässig. Niedrigere Gebühren als im Tarif vorgesehen können vereinbart werden, wenn die Stadt Bitburg im Einzelfall ein erhebliches Interesse an der Ausübung dieser Sondernutzung hat.

(6)  Von der Befreiung der Sondernutzungsgebühr unberührt ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung i.V.m. dem Landesgebührengesetz.


§ 13 Haftung

(1) Wer eine Sondernutzung ausübt, haftet für alle Schäden, die aus Anlass der Ausübung entstehen und stellt die Stadt Bitburg von allen Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der/ die Antragstellende bzw. die für die Sondernutzung verantwortliche Person hat auf Verlangen der Stadt den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Stadt kann zur Deckung der Kosten für möglicherweise entstehende Schäden vor Erteilung der Sondernutzungserlaubnis die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne gültige Sondernutzungserlaubnis ausübt oder ausüben lässt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der Sondernutzungssatzung).

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Auflagen oder Bedingungen der Sondernutzungssatzung verstößt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Sondernutzungssatzung).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. November 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung) vom 15. Dezember 2017 außer Kraft.


Bitburg, den 29.09.2025
Stadtverwaltung Bitburg

Joachim Kandels, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über

1.    Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2.    die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg geltend gemacht worden ist.


Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bitburg

über die Erteilung von Erlaubnissen und Gebühren für Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung) vom 25.09.2025


Es gelten im Sinne der Satzung als:

„Monat“ - ein Zeitraum von 30 Kalendertagen, der sich auch über zwei Kalendermonate verteilen kann

„Woche“ - ein Zeitraum von 7 Kalendertagen, der sich auch über zwei Kalenderwochen/-monate verteilen kann

1.    Verwaltungsgebühren:

Die Verwaltungsgebühren werden nach Aufwand erhoben. Die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz finden in der jeweils aktuellen Fassung entsprechende Anwendung.
Die Mindestgebühr gemäß Ziffer 1.2.3. der Landesverordnung über die Gebühren der Straßenbau- und Verkehrsverwaltung vom 15.06.2011 beträgt 32,00 €.

2.    Sondernutzungsgebühren:

Die Gebühren bemessen sich z.B. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners, die Dauer der Nutzung sowie der beanspruchten Fläche.


Lfd. Nr.

Bezeichnung

Gebühr

Mindestgebühr je Erlaubnis

1.

Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken (Straßencafés u.Ä.) auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden, je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich

a)    in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.

b)    in der Zeit vom 01.11. bis 31.03.



5,00 €

0 €


2.

Mobile Verkaufsstände, Körbe oder sonstige Gestelle zur Waren-präsentation, sofern der Verkauf im benachbarten Ladengeschäft erfolgt je angefangenem m² und Monat

3,50 €


3.

Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art, je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich

Für Wagen von Schaustellern (Karussell, Autoscooter und sonstige Fahrgeschäfte) - ausgenommen Imbiss- und Getränkestände – und Süßwarenstände (Popcorn, Mandeln, Schaumwaffeln, Lebkuchen o.Ä. und Maronen) werden die Gebühren individuell festgesetzt.

5,00 €


4.

Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellung von Arbeitswagen und -fahrzeugen, Baumaschinen und -geräten, Container

a)    auf Gehwegen und Plätzen je angefangenem m² und Woche

b)    auf Fahrbahnen je angefangenem m² und Woche

c)    auf gebührenpflichtigen Parkplätzen je Parkplatz und Tag

Sofern die voraussichtliche Nutzungsdauer bei der Antragstellung einen Monat überschreitet, beträgt die obige Sondernutzungsgebühr

a)    auf Gehwegen und Plätzen je angefangenem m² und Monat

b)    auf Fahrbahnen je angefangenem m² und Monat

1,50 €

2,00 €

5,00 €

4,00 €

5,00 €


5.

Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Std. andauert und nicht unter lfd. Nr. 4 fallen

a)    auf Gehwegen und Plätzen je angefangenem m² und Woche

b)    auf Fahrbahnen je angefangenem m² und Woche

c)    auf gebührenpflichtigen Parkplätzen je Parkplatz und Tag

1,50 €

2,00 €

5,00 €


6.

Beanspruchung von öffentlichen Parkplätzen, die nicht unter lfd. Nr. 4 und lfd. Nr. 5 fällt je Parkplatz und Tag

5,00 €


7.

Werbeklappschilder, Kundenstopper, Werbefahnen u.Ä. je angefangenem m² und Kalenderjahr

1.= 3,00 €

2.+3.= 4,00 €

1.= 35,00 €

2.= 50,00 €

3.= 75,00 €

8.

Informationsstände, Stände und Gegenstände zu Werbezwecken

(ohne Verkauf) je angefangenem m² Stellfläche und Tag

4,00 €

60,00 €

9.

Informationsstände, Stände und Gegenstände aus vorrangigen Gründen der gesundheitlichen, ökologischen oder politischen Aufklärung (ohne Verkauf) je angefangenem m² Stellfläche und Tag

3,00 €


10.

Litfasssäulen, Plakattafeln je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche monatlich

25,00 €

50,00 €

11.

Verteilen von Druck- und Werbeschriften je Tag

40,00 €


12.

Vorübergehende Werbeanlagen

a)    Plakate (Größe bis max. DIN A 1) bis max. 14 Tage

b)    Plakate (Größe bis max. DIN A 1) bis max. 21 Tage

c)    Spannbänder bis max. 14 Tage

d)    Spannbänder bis max. 21 Tage

50,00 €

60,00 €

50,00 €

60,00 €


13.

Automaten, Auslage- und Schaukästen innerhalb einer Höhe von 4 m, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, für die gesamte beanspruchte Verkehrsfläche je angefangenem m² und Jahr

9,00 €


14.

Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung oder Abwasser-beseitigung dienen, je angefangene 100 m monatlich

5,00 €


15.

Tribünen, je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche täglich

5,00 €


16.

Zum Be- und Entladen von Fahrzeugen bestimmte Vorrichtungen, die ständig auf öffentlichen Flächen aufgestellt sind oder in den öffentlichen Luftraum hineinragen je angefangenem m² beanspruchter Verkehrsfläche jährlich

20,00 €


17.

Werbeanlagen, die innerhalb einer Höhe von 4 m über dem Straßenkörper den Rahmen des § 3 der Erlaubnissatzung überschreiten, für die m² beanspruchter Fläche je m² und Monat

5,00 €


18.

Abstellen von Abfalltonnen/Abfallcontainern außerhalb der Zeit von 18:00 Uhr des Entsorgungsvortages bis 10:00 Uhr des Entsorgungsfolgetages

a)    ohne Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis je Tonne und Tag/ je Container und Tag

b)    mit Sondernutzungserlaubnis je Tonne und Jahr/ je Container und Jahr

c)    Nutzung der bereitgestellten Einfassungen für Abfalltonnen/Abfallcontainer in der Murengasse je Tonne und Jahr (Benutzungsgebühr für die Einhausung inkl. Sondernutzungsgebühr)

10,00 €/

15,00 €

50,00 €/

100,00 €

160 €


19.

Veranstaltungsflächen je Veranstaltungstag

a)    Teilfläche Platz „Am Spittel“ (Veranstaltungsfläche ca. 700m²)

b)    Gesamtfläche Platz „Am Spittel“ (Veranstaltungsfläche ca. 1.100m²)

c)    Gesamtfläche Platz „Altes Gymnasium“ (Veranstaltungsfläche ca. 6.300m²)

d)    Konrad-Adenauer-Anlage (ebene Veranstaltungsfläche ca. 740 m²)

e)    Sonstige Flächen, je angefangene 100m²

350 €

550 €

1.000 €

350 €

350 €


20.

Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken

a)    Verleihsysteme für Elektrokleinstfahrzeuge z.B. E-Scooter und E-Roller
Fahrzeug/Jahr

b)    Verleihsysteme für Leihfahrräder, Leih-Lastenräder u.ä.

c)    Carsharing stationsbasiert (ausgenommen Stellplätze für Elektroautos)



25 €

10 €

25 €


21.

Sonstiges:

Für Sondernutzungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis keine besonderen Kosten bestimmt sind; sind die Kosten für solche sonstigen Sondernutzungen in Anlehnung an artverwandte Positionen zu erheben.

32,00 €

Bis

3.000,00 €


Bitburg, den 29.09.2025

STADTVERWALTUNG BITBURG

Joachim Kandels

Bürgermeister