§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt |
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der Gesamtbetrag der Erträge auf | 605.690 Euro |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 556.155 Euro |
der Jahresüberschuss auf | 49.535 Euro |
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2. im Finanzhaushalt |
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der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 88.400 Euro |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 120.000 Euro |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -120.000 Euro |
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der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf | -31.260 Euro |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 Euro
verzinste Kredite auf 0 Euro
zusammen auf 0 Euro.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
§ 4 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres beträgt 2.235.190 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt 2.236.625 Euro und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2.286.160 Euro
Bitburg, den 04.06.2025
STADTVERWALTUNG BITBURG
Joachim Kandels, Bürgermeister und
Vorsitzender des Stiftungsausschusses
Hinweis:
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 21.07.2025 bis 25.07.2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Angang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.