-Bekanntmachung-
Haushaltssatzung der Stiftung Bürgerhospital für das Jahr 2025 vom 04.06.2025

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

 

der Gesamtbetrag der Erträge auf

605.690 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

556.155 Euro

der Jahresüberschuss auf

49.535 Euro

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

88.400 Euro

 

 

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

120.000 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-120.000 Euro

 

 

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] auf

-31.260 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 Euro

verzinste Kredite auf  0 Euro

zusammen auf  0 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  0 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf   0 Euro.

§ 4 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres beträgt 2.235.190 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres beträgt 2.236.625 Euro und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2.286.160 Euro

Bitburg, den 04.06.2025

STADTVERWALTUNG BITBURG 

Joachim Kandels, Bürgermeister und

Vorsitzender des Stiftungsausschusses


Hinweis:
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 21.07.2025 bis 25.07.2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Zimmer 310, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetztes oder auf Grund dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Angang an gültig gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

[1]  Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.