Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), den §§ 1, 5 des Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, 175) und des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – GrStHsGRP), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitburg in seiner Sitzung am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Bitburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes.
§ 2
Unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für Wohn- und Nichtwohn- und unbebaute Grundstücke
Nach Maßgabe des § 3 setzt die Stadt Bitburg zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und unbebaute Grundstücke fest.
§ 3
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer B
Die Stadt Bitburg erhebt Grundsteuer B mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für unbebaute Grundstücke
gemäß § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) 880 v. H.
2. für bebaute Grundstücke
gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BewG (Wohngrundstücke) 580 v. H.
3. für bebaute Grundstücke
gemäß § 249 Abs. 1 Nr. 5 - 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) 980 v. H.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
Bitburg, den 01.07.2025
Stadtverwaltung Bitburg
Joachim Kandels, Bürgermeister
Hinweis:
Die vorstehende Hebesatzsatzung zur Festsetzung von differenzierten Hebesätzen der Grundsteuer B für das Jahr 2025 vom 01.07.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bitburg, den 01.07.2025
Stadtverwaltung Bitburg
Joachim Kandels, Bürgermeister