Widmungsverfügung

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBL S. 273) in der derzeit geltenden Fassung, werden hiermit die bisher nicht formell gewidmeten, nachstehend aufgeführten gemeindlichen Verkehrsflächen für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Straßen, Wege und Plätze erhalten die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (§ 3 Nr. 3 LStrG).


Die Widmung erstreckt sich auf die folgenden Gemeindestraßen, -wege und -plätze und Flurstücke der Gemarkung Bitburg:

1. →„Prälat-Benz-Straße“ – Flur 5, Flurstück 1212/102 als Parkplatz „Altes Gymnasium“ mit Fußweg im nördlichen Randbereich sowie einem Geh- und Radweg im westlichen Bereich zwischen Kirchweg und Auf dem Stock und 1212/101 (teilweise) als Fußweg in Richtung Trierer Straße

Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind. Der Lageplan kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer K2 bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg (Ordnungsamt), Rathausplatz 4, 54634 Bitburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Bitburg eingegangen ist.

Der Widerspruch kann auch innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.

Bitburg, den 17. Februar 2026

Stadtverwaltung Bitburg

Heiko Jakobs

Bürgermeister →