B e k a n n t m a c h u n g - Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Außenbewirtungszeiten im Bereich der Stadt Bitburg

1. Diese Allgemeinverfügung gilt für die mit einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 GastG oder vorläufigen Gaststättenerlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GastG genehmigte Außengastronomie aller Betriebe im Stadtgebiet Bitburg. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe mit einer Gestattung nach § 12 GastG.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt vom 01. April 2026 bis zum 31. Oktober 2026.


3. Die aufgrund des § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG erteilten und derzeit gültigen Gaststättenerlaubnisse werden hinsichtlich der Betriebszeit (§ 3 GastG) der zu ihrem Lokal gehörenden Terrasse wie folgt geändert:
Die Betriebszeiten der Terrassenflächen werden in der Zeit vom 01. April 2026 bis zum 31. Oktober 2026 an den Wochentagen Freitag bis Samstag, an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen sowie an gesetzlichen Feiertagen auf die Zeit bis 23:00 Uhr beschränkt.


4. Der Beginn der Nachtzeit nach § 4 Abs. 1 LImSchG wird gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG im Zeitraum vom 01. April 2026 bis zum 31. Oktober 2026 für die in Nr. 1 genannten Betriebe an den Wochentagen Freitag bis Samstag, an den Tagen vor gesetzlichen Feiertagen sowie an gesetzlichen Feiertagen um eine Stunde, also bis 23:00 Uhr, hinausgeschoben.


5. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:
a) Die Darreichung von Speisen und Getränken ist so rechtzeitig einzustellen, dass der Außenbetrieb jeweils zu den vorbenannten Zeiten beendet ist.
b) Sofern Musikdarbietungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf der Terrasse stattfinden, sind diese ab 22:00 Uhr gänzlich verboten.
c) Diese Allgemeinverfügung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Gaststättenerlaubnis nach § 2 oder § 11 GastG.
d) Ab 22:00 Uhr sind Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten.
e) Beim Zusammenstellen bzw. Wegräumen der Tische, Bänke, Stühle etc. ist jeder vermeidbare Lärm zu unterlassen.
f) Ein jederzeitiger Widerruf dieser Allgemeinverfügung wird vorbehalten.
g) Es ergeht der Hinweis, dass diese Allgemeinverfügung u.a. für Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen keine Anwendung findet.


6. Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9), wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.


7. Diese Verfügung und deren Begründung können bei der Stadtverwaltung Bitburg, Ordnungsamt, Rathausplatz 3-4, Sachgebiet Gewerbe- und Gaststättenrecht während der üblichen Geschäftszeiten mit vorheriger Terminvereinbarung (06561/6001212) eingesehen werden.

8. Die Verfügung gilt an dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben.


Begründung
Die Gaststättenerlaubnisse werden grundsätzlich mit einer Betriebszeitbeschränkung für den Bereich der Außengastronomie versehen, da um 22:00 Uhr die Nachtruhe einsetzt. Demnach dürfen die Terrassenflächen der Gaststätten grundsätzlich lediglich bis 22:00 Uhr betrieben werden. Aufgrund der im Sommer spät einsetzenden Dunkelheit werden die Freizeitaktivitäten der Bevölkerung häufig in den späten Abend und vor allem am Wochenende oder vor gesetzlichen Feiertagen in die Nacht verlegt. Hierdurch entsteht ein Bedürfnis der Bevölkerung und auch der Gastronomie nach einem längeren Verweilen im Außenbereich bei gutem Wetter.

Die Terrassen waren gegen 22:00 Uhr bei gutem Wetter zum Teil stark besucht. Die Betriebszeiten und die reduzierten Lärmgrenzwerte auf Grund der üblichen Geräuschkulisse einer gut besuchten Gastronomieterrasse konnten jedoch kaum eingehalten werden. Hierdurch befanden sich die Gastronomen in einer rechtlich schwierigen Situation, da diese für die
Einhaltung der Nachtruhe auf ihrer Gastronomieterrasse verantwortlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LImSchG) kann für die Außengastronomie der Beginn der Nachtzeit um 1 Stunde, bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses um mehr als 1 Stunde hinausgeschoben werden. Hierdurch verschieben sich die Lärmgrenzwerte. Um im Gegensatz zu den bisherigen individuellen Entscheidungen gegenüber
einzelnen Gastronomen hinsichtlich der Nutzungszeiten der Außenterrassen eine Gleichberechtigung unter allen Gastronomen im Stadtgebiet und mehr Rechtssicherheit bzgl. der Einhaltung der Nachtruhe zu erreichen, sowie dem Wunsch der Bevölkerung nach längerem Verweilen im Außenbereich zu entsprechen, wird diese Allgemeinverfügung erlassen.

Dem Schutz der Nachtruhe der Anwohnenden wird durch die Befristung und durch die Nebenbestimmungen dieser Allgemeinverfügung sowie durch die nicht durchgängige Hinausschiebung der Nachtzeit auf 23:00 Uhr Rechnung getragen.


Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG kann die zuständige Behörde für die Außengastronomie allgemein den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben. Bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses kann der Beginn der Nachtzeit gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 LImSchG auch um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden.


Das öffentliche Interesse zum Hinausschieben der Nachtruhe um eine Stunde am Wochenende und in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen sowie am gesetzlichen Feiertag selbst wird hier in dem veränderten Freizeitverhalten der Bevölkerung und dem damit verbundenen Wunsch nach einer längeren Verweildauer im Bereich der Außengastronomie in den warmen
Sommermonaten gesehen. Ergänzend wird der Tourismus und damit die Wirtschaft der Stadt Bitburg hierdurch gestärkt, da die Innenstadt an Attraktivität gewinnt. Auch dies begründet das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses zum Hinausschieben der Nachtzeit um mehr als eine Stunde.


Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung der Terrassenbetriebszeit und eine Verschiebung der Nachtruhe über 22:00 Uhr hinaus. Die Behörde übt hierbei Ermessen aus. Auf Grund der in der Vergangenheit wahrgenommenen überwiegend herrschenden sozialen
Akzeptanz der Anwohnenden halten wir eine Verlängerung der Terrassenbetriebszeit und ein Hinausschieben der Nachtzeit zu den o.g. Zeiträumen für vertretbar. Das Interesse einzelner Anwohnenden von Außengastronomien an ungestörter Nachtruhe kann hinter dem Interesse der
Allgemeinheit an einer Nutzung der Außengastronomie zurücktreten.
Gleichzeitig sind die unter Nr. 5 dieser Verfügung aufgeführten Nebenbestimmungen geeignet, erforderlich und angemessen, die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch die Verlängerung der Terrassenbetriebszeiten und das Hinausschieben der
Nachtruhe zu schützen. Für den Fall zahlreicher und erheblicher Lärmbeschwerden oder Verstöße gegen die Auflagen der Allgemeinverfügung behält sich die Stadt Bitburg nach pflichtgemäßem Ermessen den Widerruf dieser Allgemeinverfügung vor. Im Falle eines vollständigen oder teilweisen Widerrufs dieser Allgemeinverfügung bestehen keine Ersatz- oder
Entschädigungsansprüche. Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung wurde zunächst zeitlich beschränkt um Erfahrungswerte sammeln und nachbessern zu können, sofern es entgegen der Erwartungen doch vermehrt zu Beschwerden über Lärmbelästigungen aus der Bevölkerung kommen sollte.

Nach Ablauf des Geltungszeitraumes dieser Allgemeinverfügung (nach dem 31. Oktober 2026) soll die Situation an Hand der gewonnenen Erfahrungen evaluiert werden, um dann zu entscheiden, ob für die künftigen Sommermonate inhaltlicher Anpassungsbedarf besteht, oder ob die Regelungen sich bewährt haben.

Begründung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ein begründetes öffentliches Interesse liegt vor, wenn dem Vollzug der Allgemeinverfügung gegenüber dem Interesse Einzelner auf Grund eines eventuell eingelegten Widerspruchs von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, nach Abwägung sämtlicher rechtlicher und sachlicher Gesichtspunkte Vorrang einzuräumen ist. Hierbei sind alle betroffenen Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, den geänderten Lebens- und Freizeitgewohnheiten der Bevölkerung Rechnung zu tragen und dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger auf Besuch von attraktiver Außengastronomie nachzukommen. Die Allgemeinverfügung ist zeitlich befristet und es wurden Nebenbestimmungen festgesetzt, die geeignet sind, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Außerdem wird die Ordnungsbehörde, wie oben bereits dargestellt, bei Bekanntwerden zahlreicher Beschwerden
und Verstöße die Verfügung nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen. Eine Hemmung der Vollziehung durch einen Rechtsbehelf würde die beschriebene Testphase unterbrechen. Gerade in dieser Phase sollen jedoch entsprechende Erfahrungswerte gesammelt werden, um abschließend beurteilen zu können, ob das Interesse eines großen Teils der Bevölkerung, die geänderten Lebens- und Freizeitaktivitäten ausleben zu können, mit ggf. auftretenden Störungen
der Nachtzeit der Anwohnenden in Einklang gebracht werden kann. Das öffentliche Interesse am Vollzug dieser Allgemeinverfügung überwiegt demnach. Aus diesem Grunde wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg erhoben werden.

Bitburg, den 11.03.2026
Stadtverwaltung Bitburg als örtliche Ordnungsbehörde
Heiko Jakobs, Bürgermeister