Mit dieser Satzung wird der bisherige einheitliche Hebesatz von 700 v. H. durch differenzierte Steuerhebesätze für die Grundsteuer B zum 01.01.2025 wie folgt ersetzt:
Für unbebaute Grundstücke gem. § 246 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 880 v. H.
Für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG (Wohngrundstücke) auf 580 v. H.
Für bebaute Grundstücke gem. § 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf 980 v. H.
Die festgestellte übermäßige Belastungsverschiebung von „Nichtwohnen“ zu „Wohnen“ soll so rückwirkend zum 01.01.2025 abgemildert werden. Deshalb macht die Stadt Bitburg von der durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 01.03.2025 eingeführten Möglichkeit Gebrauch, differenzierende Hebesätze bei der Grundsteuer B festzusetzen. Sie bezweckt auf der Grundlage des Bundesgrundsteuermodells und dessen Belastungsgrundentscheidung, die gesetzlich eröffnete lokale Feinsteuerung umzusetzen. Zentraler Entlastungsgrund sind die Stabilisierung und Reduzierung der Wohnnebenkosten. Darin liegt ein verfassungsrechtlich zulässiges Differenzierungsziel, das sich am Verfassungsauftrag von Art. 63 Verf. RP orientiert. Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen, welches gerade in Zeiten angespannter Wohnungsmärkte und Wohnungsnot uneingeschränkt förderwürdig und förderbedürftig ist. Ausreichender Wohnraum ist ein überragender Gemeinwohlbelang, weil dadurch ein existenzielles Grundbedürfnis befriedigt wird. Gerade das Sozialstaatsprinzip gebietet eine angemessene Berücksichtigung des Wohnbedarfs. Eine teilweise Verschonung der überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke durch einen Abschlag beim Grundsteuerhebesatz setzt dieses Anliegen konsequent um.
Darüber hinaus soll, auch bei bislang unbebauten Grundstücken, ein Anreiz geschaffen werden, mehr Flächen der Wohnnutzung zuzuführen, um das Grundbedürfnis „Wohnen“ besser befriedigen zu können. Die gewählte Hebesatzkorrelation setzt den Anreiz, unbebaute Grundstücke mit Wohnraum zu bebauen.
Es wird explizit auf die verfassungsrechtlichen Unsicherheiten bei der neu eingeführten Option differenzierender Hebesätze für die Grundsteuer B hingewiesen. Der bisher in der Haushaltssatzung 2025 vom 29.04.2025 festgesetzte einheitliche Hebesatz von 700 v. H. soll nur im Fall der Rechtsbeständigkeit der differenzierten Hebesätze verdrängt werden.
Sollten die differenzierten Hebesätze ganz oder in Teilen gerichtlich beanstandet werden so erhebt die Stadt Bitburg nach § 25 GrStG für 2025 eine Grundsteuer B mit einem einheitlichen Hebesatz von 700 v. H. des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils.
Insgesamt wird die Stadt Bitburg im kommenden Jahr 203.200 Euro weniger an Grundsteuern einnehmen als im Jahr 2024.
Die Grundsteuerbescheide werden von der Stadtverwaltung in Kürze versendet.
Wer jetzt schon nachrechnen möchte, wie hoch die Steuerzahlung für sein Wohngrundstück in 2025 sein wird, findet im Internet unter https://www.bitburg.de/buergerservice/gemeindesteuern/grundsteuer/ einen Steuerrechner, wo man den Messbetrag des Finanzamtes eingeben und dann sehen kann, wie hoch der Steuerbescheid sein wird. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema Grundsteuerreform.
Wenn Sie Fragen zur Grundsteuerreform haben, können Sie sich auch gerne an das Steueramt der Stadt unter Tel. Nr. 6001-470 wenden.