Allgemeinverfügung:
1. In einem öffentlichen Teilbereich der Stadt Bitburg, dem Busbahnhof (ZOB) und dem
Waisenhauspark, ist ab dem Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bis zum
31.03.2026 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von Alkohol
zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das Verbot gilt täglich in der Zeit
von 7 bis 19 Uhr.
2. In einem öffentlichen Teilbereich der Stadt Bitburg, dem Konrad-Adenauer-Park und dem
Platz um die jüdische Gedenkstele Am Markt, ist ab dem Wirksamwerden dieser
Allgemeinverfügung bis zum 31.03.2026 der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie
das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. Das
Verbot gilt ganztägig.
3. Weiterhin ist es in den unter 1. und 2. genannten Bereichen verboten, Getränke aus
Glasflaschen und Gläsern zu konsumieren. Das Verbot ist zeitlich nicht begrenzt.
Die vorgenannten Bereiche sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote unter Ziffer 1., 2. und 3. sind
mitgeführte alkoholische Getränke, Flaschen und Gläser nach Aufforderung zu entsorgen.
Erfolgt dies nicht, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. Bei wiederholter
Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung werden ein Platzverweis oder/und ein
Zwangsgeld in Höhe von mindestens 50 Euro angedroht.
5. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag, für Veranstaltungen mit öffentlichem
Interesse, Ausnahmegenehmigungen zu den hier getroffenen Regelungen erteilen, sofern
eine geordnete und gesondert genehmigte Abgabe von alkoholischen Getränken aus einem
Ausschankwagen unter Beachtung der allgemein gültigen Regularien erfolgt.
6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
7. Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als
bekannt gegeben und wird an diesem Tage wirksam.
Hinweis:
Unabhängig von der nun vorliegenden Allgemeinverfügung ist es aufgrund des Polizei- und
Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) den allgemeinen Ordnungsbehörden
sowie der Polizei erlaubt, zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet einen
Platzverweis (§ 13 Absatz 1 POG) oder ein Aufenthaltsverbot (§ 13 Absatz 3 POG)
auszusprechen. Die Polizei ist darüber hinaus berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu
nehmen, um einen Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot durchzusetzen (§ 14 Absatz 1
Nummer 3 POG).
Begründung:
Rechtsgrundlage für den Erlass der nun vorliegenden Allgemeinverfügung sind die §§ 1 und 9
Absatz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der
tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte i. S. d. § 823 Absatz 1 BGB und das Vermögen.
In den letzten Jahren entwickelten sich verschiedene Bereiche im Stadtgebiet zu einem Treffpunkt und Aufenthaltsort unterschiedlicher Gruppen, insbesondere von Jugendlichen und Obdachlosen. Bei den Zusammenkünften steht der Alkoholkonsum im Vordergrund. Die besonders hiervon betroffenen Bereiche sind der Busbahnhof (ZOB) an der „Alten Gerberei“,
der Waisenhauspark in der „Kölner Straße“ sowie der Konrad-Adenauer-Park „Am Markt“.
Der oft exzessive Alkoholgenuss führt regelmäßig dazu, dass die Hemmschwelle bei beteiligten Personen stark sinkt. In der Folge werden Glasflaschen in den Wartebereich des Busbahnhofs, auf die Gehwege oder in die Grünflächen geworfen, die Notdurft wird in aller Öffentlichkeit verrichtet oder sich übergeben. Am Waisenhauspark kommt es regelmäßig zur Störung der Anwohner durch laut feiernde und randalierende Betrunkene. Ein weiteres Problem ist die zunehmende Vermüllung der genannten öffentlichen Bereiche durch die
zurückgelassenen Flaschen, Dosen und sonstigen Unrat.
Die Missstände sind augenscheinlich mit dem vorangegangenen Alkoholkonsum in Zusammenhang zu bringen. Sämtliche Vorfälle sind durch Einsatzberichte der
Polizeiinspektion Bitburg hinreichend dokumentiert, auch beim Ordnungsamt sowie beim Bürgermeister wurden und werden regelmäßig Missstände angezeigt. Die Situation im
Waisenhauspark war bereits Gegenstand eines Berichtes in der lokalen Zeitung „Trierischer Volksfreund“. Polizeieinsätze führen zwar regelmäßig zur Klärung einer konkreten Situation, sie sind allerdings nicht geeignet, eine nachhaltige Lösung des Problems herbeizuführen.
Der anfallende Müll wird im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten vom Bauhof der Stadt Bitburg eingesammelt, dennoch kann eine Gefährdung der Passanten durch herumliegende Scherben nicht ausgeschlossen werden.
Es ist dringend geboten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger zu treffen, insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, welche täglich am Busbahnhof ankommen und abfahren, den Waisenhauspark nutzen oder aber den Spielplatz im Konrad-Adenauer-Park nutzen. In unmittelbarer Nähe des Waisenhausparks befinden sich zwei Schulen und zwei Kindertagesstätten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bitburger Schulen haben gegenüber dem Bürgermeister im Rahmen einer Behördenleitersitzung ein Alkoholverbot an den vorgenannten Plätzen ausdrücklich begrüßt und entsprechend befürwortet.
In den oben beschriebenen Fällen liegen Verstöße gegen abfallrechtliche Bestimmungen, das Landesimmissionsschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz sowie die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bitburg vom 25.07.2022 vor.
Die generellen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung reichen nicht aus, um in den
genannten Fällen wirksam tätig zu werden. Seit 2019 besteht bereits ein ergänzendes Alkohol- und Glasverbot, was dazu führte, dass sich in den betreffenden Bereichen der Stadt Bitburg die beschriebenen Zusammenkünfte erheblich reduzierten.
Sollte wiederholt gegen das Alkohol- und Glasverbot verstoßen werden bzw. die Ersatzvornahme nicht das gewünschte Ergebnis zeigen, so ist die Ordnungsbehörde
berechtigt, den Störer des Platzes zu verweisen. Zusätzlich kann gegen den Störer ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Das Zwangsgeld alleine ist zur unmittelbaren Beseitigung
des Missstandes ungeeignet. Der Platzverweis ist in der vorliegenden Situation das mildeste Mittel, um die Störung unmittelbar und sicher zu beseitigen.
Das Alkoholverbot ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die o.g. Zeiten zu beschränken und die Allgemeinverfügung zu befristen. Aufgrund der Erfahrungswerte der vergangenen Jahre ist nicht davon auszugehen, dass sich die Ansammlungen in den Herbst- und Wintermonaten reduzieren. Nach Ablauf der Frist ist die Sach- und Rechtslage erneut zu betrachten. Für das Glasverbot wird an allen Plätzen keine zeitliche Beschränkung ausgesprochen, da andernfalls die Gefahr für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit
von Personen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Sofortige Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S.686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl. I, S. 328),
angeordnet.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung des öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung
der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Vorliegend ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Aufgrund der bisher
gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass weiterhin Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt sowie gegen weitere Rechtsvorschriften auftreten werden. Außerdem besteht eine konkrete Gefahr für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie die Gefahr von weiteren Schäden am öffentlichen Eigentum.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung
abzuwarten. Bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung kann die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht wirksam verhindert bzw. beseitigt werden.
Zwangsmittelandrohung:
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden als Zwangsmittel die Ersatzvornahme und das Zwangsgeld gemäß §§ 1, 2, 61, 63, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.
Begründung der Zwangsmittelandrohung:
Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder wie im vorliegenden Fall auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt vorliegend
durch die angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird zunächst die Ersatzvornahme angedroht, um eine Störung zu beseitigen. Bei wiederholten Verstößen wird das Zwangsgeld angedroht, um künftig die Unterlassung einer Handlung effektiv
durchzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Stadtverwaltung Bitburg
Rathausplatz 3-4
54634 Bitburg
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Bitburg
(www.bitburg.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Widerspruch kann auch beim
Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Trierer Straße 1
54634 Bitburg
erhoben werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite des Eifelkreises Bitburg-Prüm (www.bitburg-pruem.de) im Impressum aufgeführt sind. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Bei schriftlicher oder elektronischer Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist
(Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach § 80 Absatz 5 VwGO das
Verwaltungsgericht Trier
Egbertstraße 20a
54295 Trier
angerufen und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
gez.
Joachim Kandels
Bürgermeister