Öffentliche Bekanntmachung -  Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art in Selbstverwaltungsangelegenheiten
vom 24.09.2026

§ 1
Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art

Die Stadt Bitburg erhebt in Selbstverwaltungsangelegenheiten Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen allgemeiner Art nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. Seite 277) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
Soweit das Allgemeine Gebührenverzeichnis des Landes oder die nachfolgenden Vorschriften eine Rahmengebühr vorsehen, wird die Gebühr unter Beachtung der gesetzlichen Ermessensgrundsätze sowie unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes festgesetzt.

§ 2
Gebühren für sonstige Amtshandlungen

Für die nachfolgend genannten Amtshandlungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten erhebt die Stadt Bitburg folgende Gebühren und Auslagen:
1. Nichtausübung Vorkaufsrecht gem. §§ 24, 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB oder einer Satzung auf Grund gem. §§ 24, 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB oder einer Satzung auf Grund des § 25 BauGB 40,00 €

2. Gebühren im Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO):
2.1 Nebenanlagen, kleinere Anbauten, Änderungen oder Sanierungen 75,00 €
2.2. Ein- und Zweifamilienhäuser 150,00 €
2.3. Ab drei Wohneinheiten 200,00 €

3. Gebühren für die Erstellung von städtebaulichen Verträgen:
3.1 Verträge über die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen 1.000,00 €
3.2. Verträge über soziale Wohnraumförderung 500,00 €
3.3. Bauplanungsverträge 500,00 €
3.4 Verträge über die Durchführung von Naturschutz, Artenschutz 500,00 €
3.5 Kostenübernahme-/Kostenerstattungsverträge 500,00 €
3.6 Durchführungsverträge nach § 12 BauGB (vorhabenbezogener B-Plan) 1.500,00 €
3.7 Änderungs-Durchführungsverträge nach § 12 BauGB 500,00 €

4. Sonstige gebührenpflichtige Amtshandlungen
Für sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere nach § 2 LGebG gebührenpflichtige Amtshandlungen in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, wird je Amtshandlung eine Gebühr erhoben in Höhe von
5,00 Euro bis 1.000 Euro.
Die §§ 1 und 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. Seite 277) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 3
Anwendung des Landesgebührengesetzes

Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bitburg, den 24.09.2026
Heiko Jakobs,
Bürgermeister