1. der Samstag für das Parken auf den öffentlichen Parkplätzen als gewöhnlicher Werktag gilt,
2. die Parkzeitbegrenzung auf den öffentlichen Parkplätzen deshalb wie an allen anderen Werktagen gilt und
3. für die gebührenpflichtigen Parkplätze auch an Samstagen ein Ticket in den bereitgestellten Automaten gelöst werden muss.
Bei Verstößen ist die Stadt gezwungen, entsprechende Bußgelder zu verhängen.
